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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2251/14

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2251/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1103.6A2251.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5364/13
Schlagworte:
Ausrüstungsgegenstände Dienstausübung Arbeitszeit Ausgleich
Leitsätze:

1) Erfolgreiche Klage eines Polizeioberkommissars, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass er durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.

2) Die Arbeitszeit wird durch abstrakt-generelle Regelung oder durch individuelle Re-gelung im Einzelfall einseitig vom Dienstherrn festgelegt.

3) Ein über die geschuldete Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst kann in Abhängig-keit von den Umständen des Einzelfalls, wenn eine andere Entscheidung grob unbillig oder unzumutbar wäre, auf der Grundlage von Treu und Glauben einen Ausgleich fordern.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2013 festgestellt, dass der Kläger seit dem 24. April 2008 beim Polizeipräsidium E.        , Q.                 3, X.      T.           und M.     , durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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