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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2149/15

Datum:
09.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6.Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2149/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1209.6A2149.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3720/14
Schlagworte:
Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Feuerwehr
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Brandamtmanns auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Gewährung von Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleichs, für geleistete Einsatzführungsdienste bei der städtischen Berufsfeuerwehr (sog. B-Dienste) gerichtet ist.

Zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst (§§ 6, 7 AZVO NRW).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 54.870,37 Euro festgesetzt.

 
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