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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1891/14

Datum:
01.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1891/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0201.6A1891.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 778/14
Schlagworte:
Erledigung des Rechtsstreits Beamtenverhältnis auf Widerruf Feststellungsinteresse Wiederholungsgefahr Entlassung Tätowierung
Leitsätze:

Erfolglose Berufung des LAFP gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung einer Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Zur Frage, ob nach der Erledigung des Rechtsstreits infolge der Einstellung des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung besteht, wenn beabsichtigt ist, den Kläger wegen eines bereits bei der Einstellung bekannten Eignungsmangels (Tätowierungen im sichtbaren Bereich) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

„Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Klägers auf die Wertstufe bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf 3.300 Euro festgesetzt.

 
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