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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1737/14

Datum:
06.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1737/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.6A1737.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2984/12
Schlagworte:
Schulleiter Eignungsfeststellungsverfahren Assessment-Center Mündliche Prüfung Neubewertung Rechtsschutzinteresse Wiederholung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Gesamtschulrektors auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Neubewertung seiner im Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) gezeigten Leistungen begehrt.

Die Neubewertung der in einem EFV erbrachten Leistungen kommt nur in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten EFV erfolgt. Ist dagegen seit der Ablegung des EFV ein längerer Zeitraum – hier von mehr als 4 Jahren - verstrichen, ist eine Neubewertung mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage grundsätzlich nicht mehr möglich.

Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Wiederholung des EFV unbeschränkt möglich ist und auch kein anderweitiges Interesse an der isolierten Aufhe-bung des darüber erteilten Bescheids dargelegt ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

 
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