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Erfolgloser Antrag eines Brandmeisters auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung wendet.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung der Beklagten vom 25. Februar 2013 sei rechtmäßig. Sie habe zu Recht die gesundheitliche Eignung des Klägers für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst verneint. Eine anderweitige Verwendung des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2 BeamtStG komme nicht in Betracht. Auch § 28 Abs. 1 BeamtStG stehe seiner Entlassung nicht entgegen.
6Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
7Die Beklagte hat die Entlassungsverfügung im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtsarztes Dr. T. vom 12. Dezember 2012 und seine ergänzende Stellungnahme vom 25. Januar 2013 gestützt. Der Amtsarzt hat sich nicht auf die pauschale Diagnose „Bandscheibenvorfall“ beschränkt, sondern u.a. Folgendes ausgeführt:
8„Basierend auf den oben dargelegten Untersuchungen, den vorgelegten Unterlagen sowie der durchgeführten Röntgenuntersuchung der LWS am 11. Dezember 2012 liegen bei Herrn N. folgende Abweichungen von der Norm vor:
9Residualzustand
10bei Zustand nach linkslateralem Bandscheibenprolaps mit Sequester bei L5/S1 (07/2011)
11Mittelgradige Osteochondrose L5/S1 bei Bandscheibenschaden
12Chronisch kompensierter Tinnitus Grad I links
13Schallleitungsstörung im Hochtonbereich links
14Aufgrund der Veränderungen der Wirbelsäule kann Herr N. auf Dauer keine schweren Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten in Zwangshaltungen durchführen. Das Tragen schwerer Gegenstände ohne Hilfsmittel ist ihm nicht zuzumuten.“
15Diese Folgerung, so das Verwaltungsgericht, sei nachvollziehbar und schlüssig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Verbesserung seines Gesundheitszustandes hinweist, wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die vom Verwaltungsgericht im Weiteren angestellten Erwägungen einzugehen. Insbesondere lässt er außer Acht, dass sein Leistungsvermögen in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden muss, die den Statusämtern der vorliegend in Rede stehenden Laufbahn zugeordnet sind.
16Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht - wie auch die Beklagte - sich mit den ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Einwand, die „besonderen Begleitumstände“ seien nicht berücksichtigt worden, entbehrt jedweder Substanz.
17Die Beklagte hat in der Entlassungsverfügung umfassend dargestellt, aus welchen Gründen eine anderweitige Verwendung des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2 BeamtStG nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, die Ausführungen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Auch das Zulassungsvorbringen gibt hierfür keine Veranlassung.
18Der Einwand des Klägers, der Bandscheibenvorfall sei eine Dienstunfallfolge, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. Februar 2015 - 3 K 4775/12 - entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung habe, dass der Bandscheibenvorfall Folge seines Dienstunfalls vom 20. Oktober 2011 sei. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2012 seien rechtmäßig. Mit der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 27. Juni 2016 - 3 A 746/15 - ist das genannte Urteil rechtskräftig geworden.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).