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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1320/14

Datum:
11.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1320/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0511.6A1320.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5010/13
Schlagworte:
Probezeit Berufsbegleitende Ausbildung OBAS Seiteneinsteiger
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Verkürzung der Probezeit begehrt.

Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) können nicht auf die nach §§ 51 Abs. 1, 9 LVO NRW abzuleistende Probe¬zeit angerechnet werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

 
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