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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1235/14

Datum:
27.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1235/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0427.6A1235.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5139/08
Schlagworte:
Polizeidienstunfähigkeit Polizeidienstfähigkeit Verwendungsfähigkeit PDV 300 Fürsorge Hörvermögen Innenohrschwerhörigkeit Hörgerät Lärm
Leitsätze:

Erfolglose Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit wendet.

Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, denn der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Der Polizeivollzugsbeamte ist nur dann polizeidienstfähig, wenn er den damit einhergehenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt, d.h. seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seine seelische Belastbarkeit eine uneingeschränkte Verwendung im gesamten polizeilichen Einsatzbereich - insbesondere auch das körperliche Vorgehen gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Schusswaffen - zulässt.

Maßgeblich konkretisiert wird der Begriff der Polizeidienstunfähigkeit durch die PDV 300, die auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung trägt. Sie fasst aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene (ärztliche) Erfahrungssätze zusammen, die die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit berücksichtigen.

Ein Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund einer dauerhaften einseitigen Innenohr-schwerhörigkeit die Vorgaben der PDV 300 nicht erfüllt, ist polizeidienstunfähig. Die Möglichkeit der Versorgung mit einem Hörgerät steht dieser Feststellung nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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