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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1073/16

Datum:
06.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1073/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.6A1073.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1075/15
Schlagworte:
Berufung Umdeutung
Leitsätze:

Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

 
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