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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 470/14

Datum:
13.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 470/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0913.5A470.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8394/13
Schlagworte:
mobile Halteverbotsschilder Kosten einer Abschleppmaßnahme Vorlauffrist Verhältnismäßigkeit
Normen:
VwVG NRW § 77 Abs. 1; VO VwVG NRW § 15 Abs. 1; VO VwVG NRW § 20 Abs. 2
Leitsätze:

Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Halteverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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