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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 91/16

Datum:
05.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 91/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.4E91.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4671/14
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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