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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 8/16

Datum:
25.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 8/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0725.4E8.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1809/14
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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