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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 69/16

Datum:
18.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 69/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0318.4E69.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3332/14
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 
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