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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 582/16

Datum:
31.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 582/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1031.4E582.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1368/16
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.7.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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