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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 376/16

Datum:
15.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 376/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0915.4E376.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 278/16
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-sagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ableh-nung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes durch den Beschluss des Verwaltungsge-richts Gelsenkirchen vom 19.4.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

 
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