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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 349/16

Datum:
06.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 349/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.4E349.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3508/15
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.4.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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