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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 1096/15

Datum:
31.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 1096/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.4E1096.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 826/15
 
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.10.2015 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit ein Anspruch auf Neubescheidung über den Antrag des Klägers vom 19.1.2015 auf Verlängerung der Ausbildungszeit streitgegenständlich ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (30,00 Euro). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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