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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 891/15

Datum:
14.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 891/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0114.4B891.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1565/15
 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 
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