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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 887/16

Datum:
15.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 887/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0815.4B887.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1099/16
 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.7.2016 hinsichtlich seiner Ziffern 2 und 4 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass auch diejenigen Verkaufsstellen im Stadtbezirk N.       -I.       , Ortsteil I.       , am Sonntag, den 21.8.2016, nicht aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk N.       -I.       , Ortsteil I.       , für das Kalenderjahr 2016 vom 18.3.2016 (Amtsblatt der Stadt N.       Nr. 7 vom 24.3.2016, S. 64) geöffnet sein dürfen, die sich in dem in der Verordnung ausgewiesenen Standortbereich B „I.       -Mitte (N1.----allee )“ befinden.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu machen und desweiteren dem Wirtschaftsverbund I.       e. V., 48165 N.       -I.       , binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

3. Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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