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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 860/15

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 860/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0609.4B860.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 815/15
Schlagworte:
Sportwetten Wettvermittlung Sportwettmonopol Erlaubnisfähigkeit strukturelles Vollzugsdefizit Ermessen
Normen:
§§ 9, 21 GlüStV
Leitsätze:

1. Das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten kann einem Wettver-mittler in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen gehalten werden, weil das europa-rechtswidrige Sportwettmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht.

2. Eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten kann bei dieser Rechtslage allenfalls noch darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstä-tigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 9 K 1808/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.3.2015 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.7.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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