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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 690/16

Datum:
20.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 690/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0720.4B690.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 869/16
Schlagworte:
einstweilige Anordnung effektiver Rechtsschutz Marktfestsetzung Wochenmarkt Marktfläche Auswahlverfahren Ausschreibung Interessenbekundung Mindestanforderungen Gleichbehandlung Transparenz Befangenheit
Normen:
GG Art 28; GG Art 19 Abs 4; GG Art 12; GG Art 3; VwGO § 123; VwGO § 44a; GewO § 69; GewO § 67; VwVfG NRW § 88; VwVfG NRW § 46;; VwVfG NRW § 21; VwVfG NRW § 20
Leitsätze:

1. Zur Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, um die beabsichtigte Festsetzung eines Wochenmarkts und den begleitenden Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an einen Mitbewerber zu verhindern.

2. Die Auswahl eines Bewerbers um die Festsetzung eines Wochenmarkts nach § 69 GewO verletzt den aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers, wenn der Antrag des Ausgewählten nicht den Mindestanforderungen entspricht, auf die sich die Behörde im Ausschreibungstext gegenüber allen Bewerbern verbindlich festgelegt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.6.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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