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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 601/16

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 601/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0930.4B601.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1292/16
Schlagworte:
Widerruf gewerberechtliche Erlaubnis Vermittlung von Grundstücken Gewerbeuntersagung
Normen:
VwGO §146 Abs. 4 Satz 6; GewO § 34c; GewO §35 Abs. 1 und 8; VwVfG § 48;; VwVfG § 49
Leitsätze:

1. Entsprechend dem Grundsatz, dass das Gericht den Streitgegenstand unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen hat (jura novit curia), entbindet § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht jedenfalls dann nicht davon, die gesetzlichen Voraussetzungen streitgegenständlicher behördlicher Anordnungen zu prüfen, wenn diese aus anderen als den dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig sind.

2. Neben dem Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c GewO darf gemäß § 35 Abs. 8 GewO nicht zugleich eine Gewerbeuntersagung für das erlaubnispflichtige Gewerbe und alle anderen Gewerbe ausgesprochen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.5.2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4227/16  (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.3.2016 wird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung nach Nr. 2 und 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung nach Nr. 5 der Verfügung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/7, der Antragsteller zu 3/7.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 17.500,00 EUR festgesetzt.

 
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