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Bei sehr seltenen Veranstaltungen von herausragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft (hier: Jugendtanzveranstaltung, die Teil eines innerörtlichen traditionellen Schützenfestes ist) können selbst Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie der LAI überschreiten, für die Nachbarschaft zumutbar sein. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2016 sowie des hiergegen vorsorglich eingelegten Widerspruchs wird unter den folgenden Auflagen nur insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung die Durchführung der Jugendtanzveranstaltung am Mittwoch/Donnerstag, den 25./26.5.2016, für die Zeit ab dem 26.5.2016, 2:00 Uhr, betrifft:
a) Soweit es möglich ist, ist am 26.5.2016 ab 0:00 Uhr durch Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) – ermittelt nach den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vom 6.3.2015 – vor dem Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten wird; sofern hierfür erforderlich, ist der Verstärker so einzustellen, dass in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel auch unter 80 dB(A) erzeugt wird.
b) Die musikalischen Darbietungen sind ab 1:45 Uhr einzustellen, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des nicht durch Vergleich erledigten Teils des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
2Die nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der allein noch streitgegenständlichen Gestattung der Jugendtanzveranstaltung am 25./26.5.2016 überwiegt, sofern über die Einhaltung der der Gestattung vom 13.5.2016 beigefügten Auflagen hinaus während der Veranstaltung im Zuge der ohnehin vorgesehenen Lärmmessungen darauf geachtet wird, dass ab Mitternacht der Beurteilungspegel vor dem Haus der Antragsteller 55 dB(A) möglichst nicht übersteigt. Hierauf haben auch die eingesetzten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zu achten.
3Zwar spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass der Bescheid vom 13.5.2016 hinsichtlich der für den 25./26.5.2016 vorgesehenen Jugendtanzveranstaltung für die Zeit ab 26.5.2016, 0:00 Uhr, die Lärmproblematik nur unzureichend regelt. Allerdings ist eine Heilung im Laufe eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich denkbar. Mit Blick hierauf, mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit und wegen der außergewöhnlichen Bedeutung gerade der Jugendtanzveranstaltung im Rahmen des jährlichen örtlichen Schützenfests für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft hält der Senat ausnahmsweise eine allgemeine Interessenabwägung für sachgerecht, bei der er unter Inanspruchnahme seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch zusätzliche Auflagen einer möglichen Heilung vorgreift.
4Nach summarischer Prüfung teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es vor Erteilung der streitgegenständlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG einer Lärmprognose bedurft hätte, um die von der Jugendtanzveranstaltung hervorgerufenen Lärmwirkungen verlässlich abschätzen und Nutzungskonflikte mit den benachbarten Wohngrundstücken einschließlich desjenigen der Antragsteller bewältigen zu können.
5Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, NWVBl. 2016, 206 = juris, Rn. 12 f., m. w. N.
6Die in § 12 Abs. 1 GastG eröffnete Möglichkeit, aus besonderem Anlass den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend auf Widerruf zu gestatten, bewirkt keine Freistellung von dem sowohl gaststättenrechtlich (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) als auch immissionsschutzrechtlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) verankerten Gebot des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Insoweit kommt in den „erleichterten“ Gestattungsvoraussetzungen allerdings zum Ausdruck, dass bei der Bestimmung der Schwelle der „erheblichen“ Nachteile und Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG der besondere Anlass und der nur vorübergehende Charakter des zu gestattenden Gaststättenbetriebs zu berücksichtigen sind.
7Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 –, GewArch 2014, 485 = juris, Rn. 8; siehe zu § 12 GastG auch BVerwG, Urteil vom 4.7.1989 – 1 C 11.88 –, BVerwGE 82, 189 = juris, Rn. 12 ff.
8Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, nach denen sich die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Erheblichkeit immissionsbedingter Beeinträchtigungen danach bemisst, ob sie das den Betroffenen in der jeweiligen Situation zumutbare Maß überschreiten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der fraglichen Immissionen, ihre soziale Adäquanz sowie die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des davon betroffenen Gebiets von Bedeutung.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 14; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 47, 52 ff., m. w. N.
10Fehlt es, wie hier, an einer normativen Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle, bedarf es einer Beurteilung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für diese Beurteilung kann vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6.3.2015 (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie gilt nach ihrer Ziff. 1 für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o. a. stattfinden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärmrichtlinie den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen kann.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 – 7 C 16.00 –, NVwZ 2001, 1167 = juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 9.
12Die Freizeitlärmrichtlinie sieht Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist (Ziff. 4.1 bis 4.3). Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer Sonderfallbeurteilung zulässig sein können (Ziff. 4.4). Dabei ist bei zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts deren Zumutbarkeit explizit zu begründen, sollen Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24:00 Uhr vermieden werden, Geräuschspitzen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten und die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Ziff. 4.4.2). Schon die Freizeitlärmrichtlinie selbst lässt dabei Raum für eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Anzahl der Störereignisse sowie ihr Anlass, der unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von Bedeutung ist. Danach können bei sehr seltenen Veranstaltungen von herausragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft selbst Lärmwirkungen noch als unerheblich zu bewerten sein, welche die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte überschreiten.
13Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.9.2004 – 6 A 10949/04 –, GewArch 2004, 494 = juris, Rn. 17 f., m. w. N.
14Um eine solche Veranstaltung geht es hier. Die Jugendtanzveranstaltung ist Bestandteil des von dem Beigeladenen veranstalteten, nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfindenden Schützenfests, das ein traditioneller, allgemein akzeptierter Ausdruck des Gemeindelebens ist. Schützenfeste stärken Identität und Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und besitzen deshalb für viele Bewohner einen hohen Stellenwert. Damit einhergehende Geräusche sind daher aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters in höherem Umfang zumutbar als andere Immissionen. An der kommunalen Bedeutung des Schützenfests nimmt die hier in Rede stehende Jugendtanzveranstaltung unabhängig davon teil, dass sie erst im Jahr 2004 erstmalig durchgeführt wurde. Ebenso wie die kommunalen Festivitäten selbst sind auch damit untrennbar verbundene Musik- und Tanzveranstaltungen nicht auf einen bestimmten, historisch überkommenen Bestand festgelegt, sondern können Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren.
15Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 14 f.
16Ausgehend von der konkreten örtlichen Lage, in der das Schützenhaus mit dem daneben liegenden traditionellen Festplatz in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung liegt, sind beide Nutzungen mit einer von vornherein gegebenen Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet, dass die Wohnnutzung auf das nachvollziehbare Bedürfnis nach einem einmal jährlich stattfindenden Schützenfest Rücksicht zu nehmen hat, während umgekehrt bei dessen Planung und Durchführung nachbarliche Ruhebedürfnisse weitergehend berücksichtigt werden müssen als bei einer Feier abseits von Wohnbebauung.
17Vgl. zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 15.
18Selbst wenn danach, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung des Festes erforderlich ist, auch eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte zulässig sein kann, so geht der Senat doch im Anschluss an Nr. 4.4.2 Buchst. b) Freizeitlärmrichtlinie und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass dies grundsätzlich nur bis Mitternacht angenommen werden kann. Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe der Anwohner lässt sich eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte auch bei kommunal bedeutsamen Veranstaltungen für die unmittelbare Nachbarschaft in aller Regel nicht mehr als unwesentlich qualifizieren.
19Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 18.
20Danach ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid die Lärmproblematik für die Zeit nach Mitternacht in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise unzureichend regelt. Denn er geht davon aus, dass am 26.5.2016 der in Ziff. 4.4.2 Buchst. a) und b) der Freizeitlärmrichtlinie bestimmte Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten wird und stellt nicht hinreichend sicher, dass dieser Pegel nach Möglichkeit zumindest ab 0:00 Uhr auf dem Wohngrundstück der Antragsteller eingehalten wird. Die dem Bescheid unter Ziff. 6 beigefügten Lärmschutzauflagen sind nicht an diesem Richtwert orientiert. Sie sind inhaltlich unbestimmt, soweit dem Beigeladenen aufgegeben wird, um 22:00 Uhr die Musik „in ihrer Lautstärke so zu reduzieren (Bässe herausnehmen), dass die Bevölkerung nicht erheblich in der Nachtruhe gestört wird“, und ab 1:00 Uhr „die Lautstärke nochmals zu reduzieren, so dass die Nachbarschaft von der Musik nicht gestört wird.“ Soweit darüber hinaus u. a. eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschallpegels auf 90 dB(A) in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern, eine bestimmte Ausrichtung der Lautsprecher sowie eine seitliche Abschirmung des Veranstaltungsorts angeordnet worden sind, lässt sich nach den gegebenen Umständen nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit abschätzen, ob sich allein schon hiermit erhebliche Lärmwirkungen auf dem ca. 100 m von dem Festzelt entfernten Grundstück der Antragsteller verhindern lassen.
21Wegen der nach summarischer Prüfung bestehenden teilweisen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids hält es der Senat im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO anzustellenden Abwägung der gegenläufigen Interessen für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage und des vorsorglich eingelegten Widerspruchs mit Einschränkungen für die Zeit ab Mitternacht wiederherzustellen. Ausschlaggebend dafür sind zum einen der hohe Stellenwert des Schützenfestes für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und zum anderen der Umstand, dass der dem Bescheid anhaftende Mangel von der Antragsgegnerin im Laufe eines Hauptsacheverfahrens durch nachträgliche Ergänzung weiterer Lärmschutzauflagen behoben werden könnte. Hinzu kommt, dass die Durchführung des Festes wegen der kurzen verbleibenden Zeit bei uneingeschränkter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit ab Mitternacht insgesamt gefährdet wäre.
22Der Senat hält es deshalb ausnahmsweise für sachgerecht, unter Inanspruchnahme seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch Anordnung zusätzlicher Auflagen einer möglichen Behebung des dem Bescheid anhaftenden Mangels durch die Antragsgegnerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise vorzugreifen. Dabei geht er davon aus, dass es aufgrund der ohnehin bereits vorgesehenen veranstaltungsbegleitenden Lärmmessungen möglich sein wird, dass die anwesenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Beigeladenen darauf hinwirken, dass ab Mitternacht der Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Antragsteller 55 dB(A) möglichst nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des Abstands zwischen Wohnhaus und Festzelt sowie der von der Antragsgegnerin bereits verfügten Lärmschutzauflagen könnte dieses Lärmschutzziel erforderlichenfalls durch eine weitere Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage zu erreichen sein.
23Zur Kompensation der – auch aufgrund von Messungenauigkeiten – verbleibenden Unsicherheiten hält es der Senat zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner jedoch für angezeigt, dass die musikalischen Darbietungen ab 1:45 Uhr eingestellt werden, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann. Hierzu besteht unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Rücksichtnahme vor allem auch deshalb Anlass, weil im Interesse der Nähe der Zeltdisco zum Schützenhaus davon abgesehen worden ist, diese abseits der Wohnbebauung zu veranstalten. Auch wenn diese Standortwahl wegen der vorhandenen Infrastruktur neben dem Schützenhaus und zur Erhaltung des bisherigen Charakters des Schützenfests nachvollziehbar sein dürfte, erhöht sich das Ausmaß der gebotenen Rücksichtnahme in der besonders schutzbedürftigen Nachtzeit, wenn geeignete Ausweichstandorte für besonders lärmintensive Festivitäten zur Verfügung stehen. Dies hält der Senat nach dem Vorbringen der Antragsteller für denkbar. Im Übrigen wächst die Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs, wie er gerade bei der Jugenddisco in den früheren Jahren beklagt wurde, erfahrungsgemäß mit zunehmender Alkoholisierung in den frühen Morgenstunden.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, soweit er einen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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