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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 504/16

Datum:
10.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 504/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0610.4B504.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 945/16
Schlagworte:
Verkaufsoffener Sonntag Einstweilige Anordnung Rechtsverordnung Feststellungsklage Normenkontrolle Gewerkschaft Sonn- und Feiertagsschutz Regel-Ausnahme-Verhältnis Umsatzinteresse Erwerbsinteresse Annex Streitwert
Normen:
GG Art. 9; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 47; VwGO § 123; LÖG NRW § 4; LÖG NRW § 6; LadSchlG § 14
Leitsätze:

1. Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden, wenn eine Klagemöglichkeit bei nicht eröffneter Normenkontrolle zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist. Vorläufiger Rechtsschutz ist für derartige Fest-stellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren.

2. Wenn der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, gelten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dieselben Maßstäbe wie für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.

3. Eine Gewerkschaft kann zulässigerweise gegen eine Rechtsverordnung gerichtlich vorgehen, die verkaufsoffene Sonntage in ihrem Tätigkeitsbereich freigibt, wenn sie geltend macht, dass die Verordnung mit der gesetzlichen Ermächti-gungsgrundlage nicht vereinbar ist.

4. Eine Freigabe von Sonntagen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen nach § 6 LÖG NRW ist nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltungen gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Das setzt in der Regel voraus, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird.

5. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.4.2016 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Geschäfte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin auf Grund der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Velbert vom 23.12.2015) nicht an den in der Verordnung festgelegten Sonntagen, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bereits in der Vergangenheit liegen, geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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