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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 162/16

Datum:
25.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 162/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0525.4B162.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 11/16
Schlagworte:
Schließungsverfügung Spielhalle juristische Person Geschäftsführer Wechsel Erlöschen gegenstandslos Zuverlässigkeit
Normen:
GewO §33i; GewO §15 Abs. 2; GewO §35; VwVfG NRW §43; GmbHG §5a; GmbHG §35
Leitsätze:

Die einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO erlischt nicht schon dann, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, auch wenn hierdurch die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Gesellschaft neu aufgeworfen wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.2.2016 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 23/16 (VG Münster) gegen die Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.12.2015 wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

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