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In dem Bewachungsgewerbe kann schon ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4511/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.7.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
5Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller aufgrund seines Verhaltens vom 19.7.2015 (Eintreten auf eine wehrlose Person, die er zuvor im „Schwitzkasten“ hinter sich hergezogen hat, bis zum Eingreifen durch eine dritte Person) die erforderliche Zuverlässigkeit für seine Tätigkeit als Beschäftigter im Bewachungsgewerbe fehlt und sich die auf § 34a Abs. 4 GewO gestützte Untersagung seiner Beschäftigung vom 28.7.2015 deshalb voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
6Gemäß § 34a Abs. 4 GewO kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunterunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
7Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34a GewO liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist nach dem Sinn und Zweck des § 34 a GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2011 – 4 E 872/10 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Juni 2015, § 34a Rn. 24, m. w. N.
9Denn für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt ergibt. Private Bewachungsunternehmen übernehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen. Dabei genießen Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Sie dürfen nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Diese Rechte schließen zwar die Anwendung von Gewalt ein, wobei aber strikt der Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO) und das staatliche Gewaltmonopol zu beachten sind. Für die spezifischen Pflichten der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe bedeutet dies: Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit sind etwaige Gefahren zu erkennen und ist ihnen vorzubeugen. Potentielle Konflikte sind aufzuspüren und ihnen ist durch deeskalierendes Verhalten so entgegenzutreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt. Jegliche Provokationen sind zu unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein.
10Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 –, NJW 2014, 2375 = juris, Rn. 22 ff.; Höfling, in: Friauf/Höfling, GewO, Stand: Dezember 2014, § 34a Rn. 76 f.
11In dem sensiblen Bewachungsgewerbe kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der erforderlichen Prognose über das künftige Verhalten schon ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt.
12Vgl. VG München, Urteil vom 21.10.2015 – M 16 K 14.5663 –, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 20.10.1999 – 4 K 6116/98 –, GewArch 2000, 25 (26); Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35, Rn. 39.
13Gemessen an diesen Vorgaben sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht unter eigenständiger Würdigung des aktenkundigen und durch ein Kurzvideo dokumentierten Verhaltens des Antragstellers zutreffend von dessen Unzuverlässigkeit ausgegangen. Der Senat folgt den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Seite drei, ab dem vierten Absatz, und Seite vier, zweiter Absatz, des Beschlussabdrucks). Er sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer Wiederholung dieser zutreffenden Erwägungen ab.
14Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist er sich auch nach dem Gesamteindruck (bzw. aufgrund einer „Gesamtschau“) seines gesamten bisherigen Verhaltens als unzuverlässig für einen im Bewachungsgewerbe Tätigen. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller seine Aufgaben zur außerordentlichen Zufriedenheit der in den Arbeitszeugnissen vom 27.4.2015 und 31.1.2007 genannten Arbeitgeber und seiner bisherigen Kunden/Gäste erfüllt hat, er seit 15 Jahren ohne Beanstandungen im Bewachungsgewerbe tätig und strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Das brutale Vorgehen des Antragstellers am 19.7.2015 macht jedoch künftige weitere Verstöße gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter im Bereich des Bewachungsgewerbes wahrscheinlich. Der Antragsteller war offenbar nicht in der Lage, in einer konfliktträchtigen Situation, in der er selbst provoziert wurde, deeskalierend und in den engen Grenzen des Erforderlichen im Sinne des § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO tätig zu werden. Im Gegenteil hat er trotz seiner langjährigen Erfahrung und seines Nachweises eigener Sachkunde zum deeskalierenden Verhalten in Konflikt- und Gefahrensituationen mit seinem – auch in der Beschwerdebegründung nicht bestrittenen – Vorgehen, eine andere Person „im Schwitzkasten“ hinter sich her zu ziehen und auf diese auch noch einzutreten, als von ihr kein Angriff mehr ausging, eine ganz erhebliche Gewaltbereitschaft offenbart. Sein Einwand, aus einem einmaligen Vorfall könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass er sein Verhalten nicht hinreichend kontrollieren könne und zu Aggressionen neige, greift nicht durch. Obwohl der Antragsteller nicht vorbestraft war, dokumentiert das unter massiver Gewaltanwendung begangene Körperverletzungsdelikt hinreichend deutlich, dass er nicht in jeder Lage gewährleisten kann, eindeutige Überschreitungen des von der Rechtsordnung gesteckten Rahmens bei seiner Bewachungstätigkeit im Interesse der körperlichen Unversehrtheit Dritter zu vermeiden.
15Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller wegen des Vorfalls am 19.7.2015 strafrechtlich verurteilt worden ist. Bei der Prognose, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden. Denn die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, ist nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78.95 –, GewArch 1995, 377 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2015 – 4 A 955/13 –, juris, Rn. 13, m. w. N., und Rn. 13 ff.
17Auch die Beschwerdebegründung im Übrigen rechtfertigt keine andere Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers.
18Schon sein Einwand, er sei bereits den gesamten Abend den Beschimpfungen äußerst aggressiver Gäste ausgesetzt gewesen und habe sich daher in einer für ihn außergewöhnlichen Sondersituation befunden, greift nicht durch. Der Antragsteller meint selbst, er habe sich am 19.7.2015 nicht provozieren lassen und stets deeskalierend auf die Situation eingewirkt. Er ist sich also seiner (berufs-)typischen Pflichten selbst in extremen Konflikt- und Gefahrenlagen grundsätzlich durchaus bewusst. Gleichwohl hat er diese Pflichten durch sein aggressives Verhalten zweifelsfrei verletzt. Der im Bewachungsgewerbe Tätige muss jederzeit damit rechnen, in eine Konflikt- oder Gefahrensituation mit aggressiven Personen zu geraten. Er ist auch und gerade in solchen Situationen zu einem deeskalierenden und Gewalt vermeidenden Verhalten verpflichtet. Um diesen besonderen Anforderungen gerecht werden zu können, wird er vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch die Industrie- und Handelskammer entsprechend unterrichtet. Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht (vgl. § 1 Abs. 1 BewachV). Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse u. a. der Sachgebiete Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 BewachV) und Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV). Mit Blick darauf war von dem Antragsteller, der seine Unterrichtung mit Bescheinigung vom 26.6.2014 nachgewiesen hat, auch am 19.7.2015 ein entsprechend geschulter und deeskalierender Umgang mit aggressiven Gästen zu erwarten.
19Auch der Einwand des Antragstellers, ihm sei bewusst, dass Tritte gegen eine Person im sensiblen Bereich des Bewachungsgewerbes nicht erfolgen dürften, er habe jedoch nicht in Verletzungsabsicht gehandelt, sondern sei nur zu seinem eigenen Schutz handgreiflich geworden, greift nicht durch. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausübung eines – ggf. zunächst in Betracht gekommenen – Notwehrrechts gemäß §§ 34a Abs. 5 Satz 1 GewO, 32 StGB berufen. Selbst wenn der Geschädigte den Antragsteller beleidigt, ihm den Dienstausweis entrissen, ihn mit einem Pflasterstein beworfen, getreten und geschlagen haben sollte, waren diese Angriffe – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls in dem Zeitpunkt nicht mehr gegenwärtig, sondern bereits beendet, als der Antragsteller auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hat. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, er habe zu diesem Zeitpunkt den nötigen Sicherheitsabstand wieder herstellen wollen, weil er eine Bewaffnung des Geschädigten und einen weiteren lebensgefährlichen Angriff nicht habe ausschließen können, rechtfertigt dies sein gewalttätiges Vorgehen schon deshalb nicht, weil es sich insoweit (allenfalls) um eine bloße abstrakte Möglichkeit handelte. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Antragsteller mit einer Bewaffnung des Geschädigten und einem hiervon ausgehenden lebensgefährlichen Angriff hätte rechnen sollen. Gegen seine Bewaffnung spricht vielmehr, dass der Geschädigte für den zurückliegenden Angriff auf den Antragsteller Pflastersteine von einer Baustelle und keine mitgeführte Waffe verwendet hat. Mit Blick darauf lässt das Vorbringen des Antragstellers lediglich erkennen, dass er nach wie vor nicht gänzlich eingesehen hat, mit seinem Verhalten vom 19.7.2015 den von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmen klar verletzt zu haben.
20Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.7.2015 ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine mildere, den Antragsteller weniger belastende Maßnahme als die Untersagung seiner Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht dargelegt. Die Untersagung ist auch mit Blick auf den geltend gemachten Einkommensverlust für den Antragsteller und seine Familie nicht unverhältnismäßig. Ist – wie hier – die Untersagungsverfügung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 34a Abs. 4 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu wollen.
21Vgl. zur vergleichbaren Konstellation der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).