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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1401/15

Datum:
16.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1401/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.4B1401.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2719/15
Schlagworte:
Bewachungsgewerbe Unzuverlässigkeit
Normen:
GewO § 34a; StGB § 32; BewachV § 1; BewachV § 4
Leitsätze:

In dem Bewachungsgewerbe kann schon ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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