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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1127/16

Datum:
28.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1127/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1128.4B1127.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 766/16
Schlagworte:
Gaststättenerlaubnis Auflage Auflagenverstöße Sperrzeit Widerruf
Normen:
GastG §4 Abs. 1 Satz 1; GastG §15 Abs. 2
Leitsätze:

1. Eine Gaststättenerlaubnis ist wegen Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers zu widerrufen, wenn dieser wiederholt gegen ihm erteilte Auflagen verstößt und dabei zu erkennen gibt, dass er die Auflagen auch künftig nicht befolgen wird.

2. Bei einer auf den Außengastronomiebereich einer Gaststätte bezogenen Sperrzeitauflage hat der Gastwirt durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass sich während der Sperrzeit keine Gäste in dem Außengastronomiebereich aufhalten.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.9.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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