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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1048/16

Datum:
19.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1048/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1219.4B1048.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2557/16
Schlagworte:
Spielhalle Werbung
Normen:
GlüStV §26 Abs. 1; NRW GlüStV §16 Abs. 4
Leitsätze:

Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung gegenüber einer Spielhallenbetreiberin mit dem Inhalt, an der Außenfassade der Spielhalle die Werbung mit Darstellungen eines "Cowboys mit Geldsack" zu entfernen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.8.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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