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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1001/16

Datum:
22.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1001/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.4B1001.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 93/16
Schlagworte:
Verdienststrukturerhebung elektronische Datenübermittlung Datensicherheit Hacker-Angriff
Normen:
VerdStatG § 2; VerdStatG § 8 Abs. 1; BStatG § 11a Abs. 2; BStatG § 11a Abs. 3; BStatG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Verpflichtung von Betrieben und Unternehmen, die für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten (hier: Verdienststrukturerhebung) grundsätzlich mittels eines dafür zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.

2. Ein trotz angemessener technischer Sicherheitsmaßnahmen verbleibendes Risiko unberechtigter Datenzugriffe durch Hacker-Angriffe muss der Betroffene hinnehmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4.8.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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