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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 454/15

Datum:
26.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 454/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0126.4A454.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4575/14
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung Untersagungsverfahren Wiedergestattungsverfahren maßgeblicher Zeitpunkt Dauerverwaltungsakt Karenzjahr
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 6
Leitsätze:

1. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (st. Rspr.).

2. Sofern im Einzelfall die Gründe für die Unzuverlässigkeit ausnahmsweise schon vor Ablauf eines Jahres wegfallen, kommt auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO eine frühere Wiedergestattung in Betracht.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt

 
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