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Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
G r ü n d e:
2Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
3Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob Ahmadis, die sich aus innerlicher Verpflichtung öffentlich zu ihrem Glauben bekennen, in Pakistan einer asylrechtlich erheblichen (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt sind, und ob der Kläger zu dieser Gruppe gehört.
4Diese Fragen hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft, obwohl sie nach dem bisherigen Prozessverlauf den Kern des Parteivorbringens berühren.