Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2279/13

Datum:
10.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2279/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1110.4A2279.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1213/12
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Beurteilungsspielraum Punktesystem Zusatzqualifikationen Fortbildungen Konkurrentenstreit
Normen:
SchfHwG § 9 Abs. 4
Leitsätze:

1. § 9 Abs. 4 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahl zwischen den Bewerbern um die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Erfassung und Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale in einem Punktesystem.

3. Die Grenzen des behördlichen Beurteilungsspielraums sind insbesondere dann überschritten, wenn sich die Erwägungen, die der Gewichtung der Einzelmerkmale zur Konkretisierung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu Grunde liegen, als nicht sachgerecht oder willkürlich erweisen.

4. Es ist sachgerecht, solchen Zusatzqualifikationen besonderes Gewicht zuzumessen, bei denen durch benoteten Prüfungsnachweis hinreichend gesichert erscheint, dass und inwieweit sie die Befähigung des Bewerbers für das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tatsächlich erhöht haben.

5. Es ist sachlich gerechtfertigt, das Gewicht sonstiger nach Zahl der Veranstaltungstage erfasster Fortbildungsmaßnahmen angemessen zu begrenzen, um eine uferlose Anerkennung von Fortbildungen zu verhindern und ihnen im Verhältnis zu anderen Bewertungsgesichtspunkten kein ungerechtfertigt starkes Gewicht zukommen zu lassen.

 
Tenor:

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank