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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.11.2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass einer der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO vorliegt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 VwGO).
31. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat es als rechtmäßig angesehen, dass die Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 25.4.2013 – jeweils befristet bis zum 31.10.2013 – für die erlaubnisfreie Schank- und Speisewirtschaft („Trinkhalle“) der Klägerin eine Sperrzeitverlängerung an Sonn- und Feiertagen angeordnet (Ziff. 1) und die nächtliche Abgabe von Flaschenbier an jedermann über die Straße ebenso verboten hat (Ziff. 2) wie den nächtlichen Verkauf alkoholischer Getränke über die von der Klägerin an gleicher Stelle betriebene Verkaufsstelle (Kiosk, Ziff. 3) sowie darüber hinaus – zeitlich unbefristet – die Abgabe alkoholischer Getränke in geöffneten Flaschen sowohl über die Schank- und Speisewirtschaft als auch die Verkaufsstelle untersagt hat (Ziff. 4). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird von der Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
5a) Die Sperrzeitverlängerung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz – GastG – i. V. m. § 3 Abs. 6 Gewerberechtsverordnung – GewRV –. Danach kann u. a. die in § 3 Abs. 3 Satz 1 GewRV geregelte, von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr währende allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Da der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ist hierbei insbesondere von Bedeutung der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 27 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370 = juris, Rn. 13; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 18 Rn. 13, 19, 21.
7Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung angenommen, der Gaststätten- und Einzelhandelsbetrieb der Klägerin trage mitursächlich zu nächtlichen Menschenansammlungen auf dem C. Platz und damit einhergehenden lärm- und verschmutzungsbedingten erheblichen Nachteilen, Gesundheitsgefahren und Belästigungen für die Anwohner und die Allgemeinheit bei. Diese Einschätzung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
8Der Einwand der Klägerin, die im Jahr 2011 im Auftrag der Beklagten durchgeführten Messungen der nächtlichen Geräuschimmissionen am C. Platz, die durchweg erhebliche Überschreitungen des nach Nr. 6.1 TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerts von nachts 45 dB(A) ergeben hatten (vgl. Mitteilung des Oberbürgermeisters der Beklagten Nr. 0212/2012 vom 24.1.2012, https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=32156), seien hinsichtlich der aktuellen Belastungssituation im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht aussagekräftig, greift nicht durch. Insoweit ist das Zulassungsvorbringen bereits in sich widersprüchlich und damit unschlüssig. Denn in anderem Zusammenhang geht die Klägerin davon aus, durch die von der Beklagten seit dem Jahr 2011 ergriffenen Maßnahmen (siehe S. 3 der Ordnungsverfügung vom 25.4.2013), u. a. die in den Vorjahren gegenüber der früheren Betriebsinhaberin erlassenen Ordnungsverfügungen, habe sich „keine signifikante Veränderung der festzustellenden Beeinträchtigungen am C. Platz eingestellt.“ Auch im Übrigen ist den Darlegungen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sich die baulichen oder sonstigen Verhältnisse am C. Platz seit Durchführung der Lärmmessungen in einer Weise geändert haben könnten, dass die Beklagte die 2011 ermittelten Messwerte nicht mehr als aktuell aussagekräftig ansehen durfte. Im Gegenteil belegt die von der Beklagten erstellte „Einsatzdokumentation C. Platz in 2013“ (Bl. 84 ff. der Verwaltungsvorgänge), dass nach wie vor mit nächtlichen Menschenansammlungen auf dem seit einigen Jahren vornehmlich von jungen Leuten als Treffpunkt und zum Feiern genutzten Platz und damit verbundenen Lärm- und sonstigen Beeinträchtigungen zu rechnen war.
9Diese Beeinträchtigungen werden durch den Gewerbebetrieb der Klägerin mitverursacht und rechtfertigen daher deren ordnungsrechtliche Inanspruchnahme als Betreiberin.
10Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie selbst habe den Betrieb erst am 20.4.2013 und damit nur wenige Tage vor Erlass der Ordnungsverfügung tatsächlich aufgenommen, so dass allenfalls für diesen kurzen Zeitraum eine Mitverursachung in Erwägung gezogen werden könne. Die Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. besonderer örtlicher Verhältnisse gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG erfordert mit Blick auf den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierten Schutz die Feststellung von Tatsachen, die die dort bezeichneten Beeinträchtigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Ausschlaggebend ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose. Für diese Prognose ist hier der Umstand, dass die Klägerin selbst den Betrieb erst kurz vor Erlass der Ordnungsverfügung aufgenommen hatte, unerheblich. Denn der Sache nach führt sie einen bereits zuvor an gleicher Stelle vorhandenen Gewerbetrieb ohne wesentliche Änderungen fort, hat also lediglich ein Betreiberwechsel von der früheren Betriebsinhaberin zur Klägerin stattgefunden. Deshalb durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihre zu den Auswirkungen des Betriebs auf die Situation am C. Platz getroffenen Feststellungen durch den Wechsel der Betriebsinhaberin nicht überholt waren.
11Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 1852/14 –unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2012 – 22 ZB 12.34 –, GewArch 2013, 132 = juris, Rn. 14.
12Danach trug der unmittelbar am C. Platz gelegene Gewerbebetrieb in der Vergangenheit wesentlich zur dortigen Lärmbelastung und Verunreinigungen in Form von Glasscherben und Essensresten bei, indem er als „Schwerpunkt der Nachschubversorgung“ fungierte, d. h. den sich auf dem Platz mitunter bis in den frühen Morgen aufhaltenden Personen als Bezugsquelle für die vor Ort konsumierten Getränke, vor allem von Flaschenbier, diente; dabei bildeten sich auch unmittelbar vor dem Betrieb wiederholt größere Menschenansammlungen.
13Der Einwand der Klägerin, die gegenüber der früheren Betriebsinhaberin erlassenen Ordnungsverfügungen hätten keine Verbesserung der Situation am C. Platz herbeigeführt, was wiederum belege, dass die „Nachschubversorgung“ nicht über ihren Betrieb, sondern über sonstige umliegende Gastronomiebetriebe und Kioske erfolge, greift nicht durch. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die zuvor von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen keine Verbesserung der Lärm- und Verschmutzungssituation bewirkt hatten – die Beklagte geht in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung (S. 3) explizit vom Gegenteil aus –, rechtfertigt das nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, ihr Betrieb spiele für die „Nachschubversorgung“ keine Rolle und leiste deshalb keinen relevanten Mitverursachungsbeitrag. Dies mag in den beiden vorangegangenen Jahren (2011 und 2012) infolge der gegenüber der früheren Betriebsinhaberin verhängten Sperrzeitverlängerungen und Verkaufsbeschränkungen der Fall gewesen sein. Hierdurch ist aber weder in Frage gestellt, dass der Betrieb in der Vergangenheit die von der Beklagten festgestellte problematische, die Attraktivität des C. Platzes als „Partyzone“ steigernde Funktion eines unmittelbar vor Ort befindlichen nächtlichen Getränkelieferanten tatsächlich erfüllte, noch dass er diese Funktion voraussichtlich auch künftig wieder erfüllen würde, was durch die gegenüber der früheren Betriebsinhaberin und nunmehr auch der Klägerin erlassenen Ordnungsverfügungen gerade unterbunden werden sollte.
14Damit ist auch dem weiteren Einwand der Klägerin der Boden entzogen, die Annahme eines erheblichen Mitverursachungsbeitrags ihres Betriebs zu den Lärmbeeinträchtigungen verbiete sich deshalb, weil sie sich nicht das Verhalten sämtlicher Personen zurechnen lassen müsse, die sich abends und nachts auf dem C. Platz aufhalten, da diese nicht alle zu ihren Kunden zählten. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass einer Gaststätte der durch ihre Gäste auf dem Weg von oder zu ihr hervorgerufene Lärm zuzurechnen ist, sofern er noch einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 34 f., und Beschluss vom 9.4.2003 – 6 B 12.03 –, GewArch 2003, 300 = juris, Rn. 10.
16Bereits ein mehr als nur unerheblicher Mitverursachungsbeitrag zu den abzuwehrenden schädlichen Umwelteinwirkungen rechtfertigt ein gaststättenrechtliches Einschreiten.
17Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.9.2010 – 22 B 10.289 –, juris, Rn. 17.; zum Immissionsschutzrecht Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 15, 17, § 22 Rn. 27.
18Denn für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kommt es auf eine summative, die Immissionsbeiträge auch anderer Quellen einschließende Betrachtung der Gesamtbelastung an einem bestimmten Einwirkungsort an, nicht aber auf die Zuordnung dieser Immissionen zu einer bestimmten Anlage.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.3.1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101, 1 = juris, Rn. 31, und vom 21.2.2013 – 7 C 22.11 –, NVwZ-RR 2013, 593 = juris, Rn. 27; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 19, 49 f.
20Danach war die Inanspruchnahme der Klägerin gerechtfertigt, weil damit zu rechnen war, dass ihr Betrieb künftig – erneut – den Schwerpunkt der „Nachschubversorgung“ bilden würde. Dass in der Folge gerade auch durch Gäste bzw. Kunden der Klägerin ein erheblicher und ihrem Gaststättenbetrieb zurechenbarer Beitrag zur Lärmbelastung am C. Platz zu erwarten war, liegt nach den von der Beklagten zu den Verhältnissen in der Vergangenheit getroffenen Feststellungen auf der Hand und wird durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Umstand, dass auf dem C. Platz verweilende Personen nach Erlass der Ordnungsverfügungen gegenüber der früheren Betriebsinhaberin auf andere Anbieter im Umfeld des Platzes ausgewichen sein mögen, um sich mit Getränken zu versorgen, ändert nichts an der Tragfähigkeit der Prognose, wonach der Betrieb der Klägerin ohne die ihm in den Vorjahren auferlegten Beschränkungen erneut seine alte Rolle bei der „Nachschubversorgung“ spielen würde. Das gilt umso mehr, nachdem die Klägerin vor einem ordnungsrechtlichen Vorgehen Gesprächsangebote der Beklagten zur Lösung der Problematik ausgeschlagen und auch kein eigenes Betriebskonzept entwickelt hat, das anderweitig gewährleistet, dass ihr Betrieb nicht mehr relevant zu den nächtlichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft beiträgt.
21Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe das ihr in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV eingeräumte Ermessen fehlerfrei, insbesondere in Übereinstimmung mit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, ausgeübt, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt.
22Der gegen die Eignung der Sperrzeitverlängerung wie auch der weiteren von der Beklagten getroffenen Anordnungen gerichtete Einwand der Klägerin, trotz der bereits gegenüber der früheren Betriebsinhaberin getroffenen inhaltsgleichen Anordnungen habe sich die Situation am C. Platz nicht verbessert, insbesondere weil durch andere in der Umgebung vorhandene Anbieter eine fortdauernde Getränkeversorgung gesichert gewesen sei, greift nicht durch.
23In tatsächlicher Hinsicht entspricht der Einwand nicht der Einschätzung der Beklagten, die ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung davon ausgegangen ist, die bis dahin von ihr ergriffenen Maßnahmen hätten bereits „zu einer Verbesserung der Situation“ geführt (S. 3), dass insbesondere „mit der Schließung des Betriebs des bisher in Ihren Geschäftsräumen betriebenen Kiosks der Besuch des C. Platzes zurückging und sich der Platz erkennbar früher leerte“ (S. 5). Dies kann indes auf sich beruhen. Denn die Eignung der den Mitverursachungsbeitrag der Klägerin unterbindenden bzw. mindernden Maßnahmen entfällt nicht allein dadurch, dass gegebenenfalls erst im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen, insbesondere solchen gegen andere Mitverursacher, eine spürbare Reduktion der Immissionsbelastung eintritt. Die gegen den Mitverursachungsbeitrag gerichtete Maßnahme ist schon deshalb geeignet, weil der gewünschte Erfolg durch sie gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.4.2001 ‑ 1 BvL 32/97 –, BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51.
25Aufgrund ihrer Beobachtungen aus der Vergangenheit zur Rolle des nunmehr von der Klägerin geführten Betriebs als Schwerpunkt der Getränkeversorgung nächtlicher Besucher des C. Platzes durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ein Einschreiten gegen die Klägerin eine zumindest notwendige Voraussetzung für eine substanzielle und nachhaltige Verbesserung der Situation am C. Platz war.
26Die gegenüber der Klägerin getroffenen Anordnungen waren nicht deshalb ungeeignet, weil ihnen kein „einheitliches Eingriffskonzept“ der Beklagten für ein zeitgleiches oder jedenfalls zeitlich gestaffeltes Einschreiten auch gegen andere Mitverursacher, namentlich andere Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe der Umgebung, zugrunde gelegen hätte. Ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung (S. 3) war das Vorgehen zunächst gegen die frühere Betriebsinhaberin und nunmehr gegen die Klägerin Teil eines Bündels bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ergriffener Maßnahmen der Beklagten zur Reduzierung der Lärmbelastung und Verschmutzung des C. Platzes. Zu diesen Maßnahmen zählten auch Auflagen für auf dem Platz angesiedelte Außengastronomiebetriebe. Darüber hinaus führte die Beklagte bereits Gespräche mit dem Betreiber des nahe gelegenen REWE-Marktes, um auch dort den Verkauf alkoholischer Getränke auf die Zeit bis 23:30 Uhr zu beschränken; ein Einschreiten gegen andere Kioskbetriebe wurde von der Beklagten grundsätzlich in Erwägung gezogen, war aus ihrer Sicht aber zunächst mangels eines nennenswerten Beitrags dieser Betriebe zur Getränkeversorgung der Besucher des C. Platzes nicht angezeigt (Ordnungsverfügung S. 5).
27Vor diesem Hintergrund kann den gegenüber der Klägerin getroffenen Anordnungen die Eignung im Sinne einer bestehenden Möglichkeit der Zweckerreichung nicht abgesprochen werden. In ihrer Kombination waren sie erstmals in der Vorsaison gegenüber der früheren Betriebsinhaberin verhängt worden, sodass wegen der relativen Kürze des seither verstrichenen Zeitraums von einer bereits im Erlasszeitpunkt erwiesenen Zweckverfehlung keine Rede sein kann. Insoweit ist auch in Rechnung zu stellen, dass sich nur schwer prognostizieren ließ, wie sich die verschiedenen von der Beklagten ergriffenen oder ins Auge gefassten Maßnahmen – jeweils für sich und in ihrem Zusammenspiel – auf das Entstehen von Menschenansammlungen und die hieraus erwachsende Belastungssituation am C. Platz auswirken würden. Daher durfte sich die Beklagte zunächst – neben den von ihr bereits ergriffenen sonstigen Maßnahmen – auf ein Vorgehen gegen den nunmehr von der Klägerin geführten, unmittelbar am C. Platz gelegenen und in der Vergangenheit von nächtlichen Platzbesuchern stark frequentierten Betrieb beschränken und wegen weitergehender Maßnahmen, insbesondere eines Einschreitens gegen andere Kioske, zunächst die weitere Entwicklung der Verhältnisse abwarten. In der exponierten örtlichen Lage des Betriebs unmittelbar am C. Platz und, damit zusammenhängend, seiner früheren und künftig erneut zu erwartenden Rolle als Schwerpunkt der Getränkeversorgung findet die Inanspruchnahme gerade der Klägerin auch ihren durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geforderten sachlichen Grund.
28Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen die Erforderlichkeit der Sperrzeitverlängerung (und der weiteren von der Beklagten ausgesprochenen Verbote) ein, als milderes Mittel zur Zielerreichung sei ihre – der Klägerin – Einbindung in ein gegenüber sämtlichen Gastronomie- und Kioskbetrieben verfolgtes Gesamtkonzept auf der Grundlage freiwilliger Selbstverpflichtungen in Betracht gekommen. Angesichts der Ungewissheit über das auch dauerhafte Bestehen der dafür notwendigen Mitwirkungsbereitschaft einer Vielzahl von Personen handelt es sich bei einer derartigen Lösung nicht um ein gleich wirksames Mittel, auf das sich die im Rahmen ihrer ordnungsrechtlichen Befugnisse zur einseitigen Rechtsdurchsetzung berufene Beklagte einlassen müsste.
29Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen schließlich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht die Sperrzeitverlängerung als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen hat. Es ist auf der Grundlage einer insoweit gebotenen,
30vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.2.2011 ‑ 8 B 105.10 –, juris, Rn. 4,
31Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis gelangt, das Interesse der Klägerin an einer zeitlich unbeschränkten Öffnung ihrer Gaststätte auch an Sonn- und Feiertagen müsse hinter dem Lärmschutzinteresse der Anwohner und der Allgemeinheit zurücktreten. Dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
32b) Auch das gegen die Rechtmäßigkeit des Verbots unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verbot, im Rahmen des Betriebs der „Trinkhalle“ zwischen 23:30 Uhr und 6:00 Uhr Flaschenbier an jedermann über die Straße abzugeben, findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 GastG. Danach können gegenüber Gewerbetreibenden, die – wie die Klägerin – ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, Anordnungen zum Schutz gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG genannten schädliche Umwelteinwirkungen und sonstigen erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen erlassen werden. Das Verbot, mit dem der im Gaststättenbetrieb der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG außerhalb der Sperrzeiten grundsätzlich zulässige Verkauf über die Straße eingeschränkt wird, soll unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen und gesundheitsgefährdenden Verschmutzungen am C. Platz entgegenwirken. Es soll die Attraktivität eines nächtlichen Verweilens auf dem Platz dadurch mindern, dass die Möglichkeit, sich im Betrieb der Klägerin nachts mit Flaschenbier zu versorgen, unterbunden wird. Insoweit ergänzt das Verbot die auf Sonn- und Feiertage beschränkte Sperrzeitverlängerung.
33Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verbot gehe dadurch über das Maß des Erforderlichen hinaus, dass es unterschiedslos für sämtliche Wochentage gelte. Insoweit genügt die Zulassungsbegründung nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auf die nicht näher begründete Behauptung, „soweit ersichtlich“ seien an Werktagen keine unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner des C. Platzes zu besorgen. Insoweit hätte es aber, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, näherer Erläuterungen bedurft, weil der Ordnungsverfügung eine gegenteilige, vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Einschätzung der Beklagten zugrunde liegt. In der Begründung der Ordnungsverfügung (S. 2) heißt es, die Situation am C. Platz sei dadurch gekennzeichnet, dass sich dort „vom Frühjahr bis in den Herbst, insbesondere in warmen Sommernächten, teilweise bis zu 300 Personen (an Wochenenden bisweilen sogar über 1.000 Personen pro Nacht)“ versammelten und in den Sommermonaten „überwiegend eine tägliche Reinigung des Platzes erforderlich“ sei. Danach bleiben größere Menschenansammlungen und mithin die damit verbundenen negativen Begleiterscheinungen in Gestalt von Lärm und Verunreinigungen also nicht auf Wochenenden beschränkt. Dementsprechend hat die Beklagte das Verbot unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung u. a. damit begründet, die Prognose des Eintritts unzumutbarer Lärmbelästigungen treffe während der Außengastronomiesaison „im Grundsatz auf alle Abende … zu“ (S. 14). Damit korrespondiert auch die Ausgestaltung des von der Beklagten im Jahr 2012 „allabendlich“ verfolgten Konzepts „Wir sprechen den C. Platz leer“ (S. 3). Es deckt sich zudem mit der Begründung der gegenüber der früheren Betriebsinhaberin erlassenen Ordnungsverfügung vom 5.7.2012, die Teil der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verfahrensakte 1 L 900/12 (VG Köln) ist, in der es auf S. 5 heißt, der Platz werde „auch unter der Woche, also nicht nur an Sonn- und Feiertagen … von vielen Besucherinnen und Besuchern zum Verweilen genutzt.“ Eine weitere Bestätigung liefert die bereits erwähnte „Einsatzdokumentation C. Platz in 2013“ der Beklagten, aus der hervorgeht, dass sich während des hierdurch erfassten Zeitraums auch an Werktagen wiederholt nächtliche Menschenansammlungen auf dem Platz gebildet haben.
34Hierzu steht es nicht im Widerspruch, wenn in der Begründung der streitigen Ordnungsverfügung (S. 10) wie auch in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts (S. 8) davon die Rede ist, dass „nicht an allen Wochentagen … mit großen Besuchermengen zu rechnen“ sei, sondern „nur an den Wochenenden“ (so die Begründung der Ordnungsverfügung) bzw. „nur an den Wochenenden und an Abenden vor Feiertagen“ (so das Verwaltungsgericht). Damit soll offensichtlich nicht – von den soeben dargestellten Erwägungen der Beklagten abweichend – zum Ausdruck gebracht werden, dass an „normalen“ Wochentagen ein durch Menschenansammlungen und damit einhergehende Lärm- und sonstige Beeinträchtigungen bedingter Grund für ein behördliches Einschreiten schlechthin nicht gegeben sei. Beklagte und Verwaltungsgericht beziehen sich insoweit vielmehr ausschließlich auf die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Sperrzeitverlängerung, in deren Folge der Gaststättenbetrieb zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr vollständig geschlossen bleiben muss, und halten nur diese Maßnahme mit Blick auf das jeweils unterschiedliche Besucheraufkommen nicht an allen Wochentagen für gerechtfertigt. Gegen die Erforderlichkeit von weniger einschneidenden Anordnungen an Wochentagen mit erfahrungsgemäß relativ geringerem, aber noch immer problematisch hohem, Besucherandrang lässt sich diese sachgerechte Differenzierung nicht anführen.
35Mit ihrem weiteren gegen die Regelung unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gerichteten Vorbringen, den Betrieben der Außengastronomie am C. Platz seien entsprechende Beschränkungen erst ab Mitternacht auferlegt, zeigt die Klägerin weder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch den allgemeinen Gleichheitssatz auf. Die für die Außengastronomie erteilten Sondernutzungserlaubnisse sind nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten mit der Auflage versehen, dass der Betrieb inklusive der Auf- und Abräumarbeiten sowie der notwendigen Sicherungsmaßnahmen jeweils bis 24:00 Uhr beendet sein muss, um anschließend die Nachtruhe sicherzustellen. Hieran hat die Beklagte sich beim Erlass des täglich ab 23:30 Uhr geltenden Verbots unter Ziffer 2 orientiert und dabei von der sachgerechten Erwägung leiten lassen, dass Kunden der Klägerin bis 23:30 Uhr erworbenes Flaschenbier in der bis Mitternacht verbleibenden halben Stunde konsumieren und im Anschluss den Platz verlassen werden.
36c) Auch in Bezug auf das unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Verbot, im Rahmen des Betriebs der Verkaufsstelle (Kiosk) zwischen 23:30 Uhr und 6:00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel jedenfalls an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Einwände der Klägerin, mit denen sie ihre ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Lärmbelastung am C. Platz sowie die Eignung des Verkaufsverbots in Abrede stellt, greifen insoweit ebenso wenig durch wie ihr entsprechendes Vorbringen gegen die den Gaststättenbetrieb betreffenden Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung. Insoweit nimmt der Senat auf seine diesbezüglichen Erwägungen Bezug. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Verkaufsverbot – wie Beklagte und Verwaltungsgericht meinen – auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz – OBG – stützen lässt, ob als taugliche Rechtsgrundlage ausschließlich die – von der Beklagten alternativ herangezogene – Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – in Betracht kommt, die § 14 Abs. 1 OBG als spezielle Eingriffsnorm zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen vorgehen könnte (vgl. § 14 Abs. 2 OBG), oder ob allein die Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallanordnungen nach § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – einschlägig ist, weil der dem Einzelhandelsbetrieb der Klägerin zurechenbare Mitverursachungsbeitrag zur Gesamtlärmbelastung als anlagenbezogener Lärm einzuordnen ist. Die Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde und untere Immissionsschutz- bzw. Umweltbehörde in jedem Fall sachlich und örtlich zuständig (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 OBG, § 14 Abs. 1, 3 und 4 LImSchG i. V. m. § 12 Abs. 2 OBG und § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz – ZustVU –) und nach pflichtgemäßem Ermessen zum Einschreiten gegen denjenigen befugt, der als Verursacher bzw. Anlagenbetreiber für die Entstehung nicht zulässigen unzumutbaren Lärms rechtlich verantwortlich ist (vgl. § 17 Abs. 1 OBG, §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 LImSchG, § 22 Abs. 1 BImSchG).
37d) Schließlich zeigt die Klägerin auch in Bezug auf Ziffer 4 der Ordnungsverfügung, mit der es ihr verboten wird, alkoholische Getränke in geöffneten Getränkeflaschen zu verkaufen oder zu verabreichen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Die hinsichtlich des erlaubnisfreien Gaststättenbetriebs („Trinkhalle“) auf § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 GastG und hinsichtlich der Verkaufsstelle (Kiosk) auf § 14 Abs. 1 OBG gestützte Untersagung dient der Abwehr drohender Verstöße gegen das für den Betrieb der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GastG folgende gesetzliche Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke. Der Einwand der Klägerin, ihr sei bislang kein einziger Verstoß gegen das Ausschankverbot nachgewiesen worden, sodass zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten keine Veranlassung bestehe, greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen ist unschlüssig, weil die Klägerin zugleich einräumt, ebenso wie die frühere Betreiberin außen auf der Fensterbank ihrer Betriebsstätte einen Flaschenöffner bereit zu halten. Ein Ausschank, d. h. das Verabreichen von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG), ist aber insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Einrichtungen oder Vorrichtungen für den alsbaldigen Verzehr bereitgehalten werden, wozu auch Flaschenöffner zählen.
38Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 1 Rn. 45.
39Dass der von der Klägerin vorgehaltene Flaschenöffner auch zum Öffnen alkoholfreier Getränke genutzt und eine Vielzahl alkoholischer Getränke in Flaschen mit Schraubverschlüssen angeboten werden mag, ist unerheblich, solange nicht durch entsprechende organisatorische Maßnahmen der Klägerin hinreichend sichergestellt ist, dass ihre Kunden den Flaschenöffner nicht zumindest auch zum Öffnen alkoholischer Flaschengetränke benutzen werden. Dass sie solche Maßnahmen ergriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
402. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres in dem unter 1. aufgezeigten Sinn beantworten, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.
413. Das angefochtene Urteil beruht schließlich nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ein Gutachten zur aktuellen Lärmbelastung im Frühjahr/Sommer 2013 einzuholen, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht zu den bezeichneten Ermittlungen verpflichtet gewesen sein sollte, nachdem die erforderliche behördliche Prognose auf umfangreiche Ermittlungen aus der Vergangenheit unter Einschluss von gutachtlichen Lärmbeurteilungen bei im Wesentlichen vergleichbarer Sachlage gestützt war. Liegt bereits ein Gutachten zu entscheidungserheblichen Tatsachen vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel ist nur gegeben, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten sind ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2013 – 7 B 5.13 –, juris, Rn. 19, 21.
43Diese Voraussetzungen für einen Aufklärungsmangel ergeben sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung der Lärmbelastung des C. Platzes hätte aufdrängen müssen und weshalb insbesondere die Ergebnisse der im Jahr 2011 durchgeführten Lärmmessungen ihre Aussagekraft zwischenzeitlich verloren haben sollten.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).