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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 172/14

Datum:
29.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 172/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1129.4A172.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1351/13
Schlagworte:
Betreuungseinrichtung Heim Aufnahmestopp Rahmendienstplan Dienstpläne Personalvorhalt
Normen:
WTG 2008 §1; §7; §12; WTG 2008 §19 Abs. 1 und 2
Leitsätze:

1. Der notwendige Personaleinsatz für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bewohner einer Betreuungseinrichtung im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW 2008 konnte sich im Einzelfall aus einem Rahmendienstplan ergeben, den der Einrichtungsbetreiber in Reaktion auf eine behördliche Beanstandung der bisherigen Personaleinsatzplanung vorgelegt hatte.

2. Eine nicht bedarfsdeckende Personaleinsatzplanung einer Betreuungseinrichtung im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW 2008 konnte auch dann einen die Anordnung und Aufrechterhaltung eines Aufnahmestopps rechtfertigenden Mangel darstellen, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der tatsächliche Personaleinsatz - aus welchen Gründen auch immer - bedarfsgerecht war.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.12.2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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