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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung daran orientiert, dass die Ordnungsverfügung vom 15. April 2015, durch die die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Halten und Betreuen sowie Züchten und Trainieren von Tieren jeder Art, insbesondere das Betreiben der Hundeschule und -tagespension untersagt hat, offensichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung jeglicher Tierhaltung sowie -betreuung seitens der Antragstellerin bestehe.
7Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem fristgerechten Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Sie bezeichnet keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung - oder einer sich eventuell anschließenden Klage - zu ihrem Nachteil verkannt hat. Ebenso wenig verdeutlicht sie Umstände, die dafür sprechen würden, das öffentliche Vollzugsinteresse trotz des Fehlens sich hinreichend abzeichnender Erfolgsaussichten des Widerspruchs - oder der Klage - hinter dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Die nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereichten Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragstellerin sind, soweit sie inhaltlich über eine bloße Ergänzung und Vertiefung der fristgerecht dargelegten Gründe zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses hinausgehen, wegen der Fristgebundenheit des Begründungserfordernisses nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
8Das Verwaltungsgericht verkennt mit seiner Annahme, die entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Ordnungsverfügung unterbliebene Anhörung der Antragstellerin werde, sofern der entsprechende Verfahrensmangel trotz der Äußerungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren noch nicht ausgeräumt sein sollte, jedenfalls im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden, nicht die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ist der Verstoß gegen das Erfordernis der vorherigen Anhörung unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nachgeholt wird. Ein Anhörungsmangel, der bis zu seiner Heilung die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts nach sich zieht, führt dementsprechend im Fall der Nachholung der Anhörung nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Da die Anhörung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich so durchgeführt werden kann, dass ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde erreicht wird, ist es gerechtfertigt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraums von § 45 Abs. 2 VwVfG NRW - wie hier - bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen, ob bzw. dass ihre noch nicht vollzogene Nachholung wahrscheinlich ist.
9Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Nachholung der Anhörung bereits zumindest in die Wege geleitet und so zu erkennen gegeben, dass sie sich der Notwendigkeit der Nachholung bewusst ist. Sie hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. April 2015, das der Antragstellerin mit der Ordnungsverfügung zugestellt worden ist, ausdrücklich zum Zweck der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sollten die knappen Äußerungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren den Anforderungen an eine Nachholung der Anhörung formal und/oder inhaltlich noch nicht genügen,
10vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205,
11machen sie doch deutlich, dass die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerin zu den die Ordnungsverfügung tragenden Gesichtspunkten prüft und in Erwägung zieht. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid, der der Ordnungsverfügung die für ihre gerichtliche Überprüfung in einem Klageverfahren maßgebende Gestalt verschafft (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und so Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung bietet, unter Berücksichtigung des gesamten Widerspruchsvorbringens der Antragstellerin erlässt.
12Die Kritik der Antragstellerin am Verhalten des Sachbearbeiters X. der Antragsgegnerin und an dessen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ergibt keinen Verfahrensverstoß. Es deutet nichts Greifbares darauf hin, dass der Sachbearbeiter wegen der von der Antragstellerin sinngemäß angedeuteten Besorgnis der Befangenheit aufgrund einer Anordnung des Behördenleiters gehalten gewesen wäre, sich der Mitwirkung zu enthalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine Umstände dafür zu entnehmen, dass eine derartige Anordnung objektiv geboten gewesen wäre und fehlerhaft unterblieben ist. Es gehört zu den Aufgaben des zuständigen Mitarbeiters einer Tierschutzbehörde, nicht von vornherein als haltlos einzustufenden Verdachtsmomenten für tierschutzwidrige Verhältnisse nachzugehen und hierzu den Sachverhalt zu ermitteln. Ferner ist mangels plausibler Erläuterungen der Antragstellerin unerfindlich, warum ein Kontakt des Sachbearbeiters mit Personen, die als potentielle Zeugen Mitteilung von für die Antragstellerin nachteiligen Tatsachen gemacht haben, ein Hinweis auf seine Voreingenommenheit oder das Verfolgen persönlicher Interessen sein soll. Unabhängig hiervon geht die Ordnungsverfügung ausschlaggebend zurück auf die Feststellungen, die der Sachbearbeiter und die Tierärztin Dr. Q. der Antragsgegnerin bei der Durchsuchung des von der Antragstellerin (mit-)bewohnten Hauses am 2. April 2015 übereinstimmend getroffen haben. Die Tierärztin hat in ihrem Aktenvermerk vom 13. April 2015 die vorgefundenen Zustände ausführlich wiedergegeben und tierschutzrechtlich bewertet sowie Vorschläge für zu ergreifende Maßnahmen unterbreitet, die der Sachbearbeiter anschließend unter anderem mittels der Ordnungsverfügung umgesetzt hat. Dem Sachbearbeiter gleichwohl die ausschlaggebende - zudem unsachlich motivierte - Rolle für das Zustandekommen der Ordnungsverfügung und deren Regelungsgehalt zuzuweisen, geht an der Bedeutung des verantwortlichen Einflusses der Tierärztin auf das Vorgehen der Antragsgegnerin vorbei.
13Soweit die Antragstellerin auch gegen die Tierärztin "Bedenken" vorbringt, weil auf Seiten der Antragsgegnerin eine bestimmte Tierarztpraxis in die Angelegenheit eingeschaltet war, sind diese bezogen auf die Unparteilichkeit und Sachlichkeit des Vorgehens der Tierärztin spekulativ. Die Aneinanderreihung der von der Antragstellerin gesehenen "Ungereimtheiten" und Indizien für "willkürliches" Verhalten der Antragsgegnerin blendet aus, dass auch Laien die bei der Durchsuchung unwidersprochen vorgefundene und im Mittelpunkt der behördlichen Beanstandungen in der Ordnungsverfügung stehende Unterbringung von Hunden in den Käfigen und/oder käfigartigen Boxen unschwer als auffällig und zumindest fragwürdig erscheint.
14Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und warum die Ordnungsverfügung im Einklang steht mit § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, halten in den entscheidenden Punkten dem Beschwerdevorbringen stand.
15Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der unter anderem der Vorschrift des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Leiden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
16Diese Voraussetzungen sind nach derzeitigem Stand erfüllt. Durchschlagende Fehler der Antragsgegnerin, von der danach gegebenen Befugnis zur Untersagung in der verfügten Art und Weise Gebrauch zu machen, sind nicht festzustellen.
17Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe den Anforderungen an die verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) von Hunden zuwidergehandelt, stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf die bei der Durchsuchung des von der Antragstellerin (mit-)bewohnten Hauses am Abend des 2. April 2015 vorgefundenen und vom Sachbearbeiter sowie der Tierärztin der Antragsgegnerin in zwei Aktenvermerken festgehaltenen sowie in mehreren Lichtbildern dokumentierten Verhältnisse. Im Vordergrund stand dabei, dass sich in zwei Räumen des Hauses zwölf Hunde befanden. Hiervon waren zehn Hunde in geschlossenen Käfigen und/oder käfigartigen Boxen untergebracht, von denen zumindest einige mit Tüchern abgedeckt waren. Zwei weitere Hunde konnten sich in einem der Räume frei bewegen. Überwiegend waren die Hunde jeweils allein in einem der Behältnisse; in zwei Käfigen/Boxen befanden sich jeweils zwei bzw. - nach bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - drei Hunde. Die Unterbringung der Hunde in den Käfigen/Boxen und deren von der Tierärztin genannte Abmessungen stellt die Antragstellerin als solches nicht in Abrede. Sie bestreitet einige der in den Aktenvermerken wiedergegebenen Einzelheiten und wendet sich hauptsächlich gegen die fachliche und rechtliche Bewertung der festgehaltenen Zustände durch die Antragsgegnerin.
18Die Verlässlichkeit und damit Beweiskraft der in den Aktenvermerken enthaltenen Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen und der zugehörigen Lichtbilder ist in den wesentlichen Punkten nicht ernstlich fraglich. Die gegen den Sachbearbeiter erhobenen Vorwürfe der Antragstellerin beziehen sich nicht auf die Richtigkeit der von ihm bestätigten Angaben der Tierärztin. Die angedeuteten Zweifel der Antragstellerin, dass die "sehr einseitig produzierten Fotos" die angetroffene Situation der Unterbringung wiedergeben, entbehren einer nachvollziehbaren Grundlage. Auf sonstige gegen die Antragstellerin im Raum stehende Vorwürfe zum Umgang mit Hunden und die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Zeugen kommt es insofern nicht an. Die Ausführungen der Antragstellerin zum Elektrohalsband und zur Behandlung des Hundes B. liegen damit neben der Sache. Die von ihr zur Verdeutlichung der räumlichen Verhältnisse vorgelegten Fotos zeigen die Hunde ebenfalls in Käfigen/Boxen. Ob in einem der Behältnisse drei oder lediglich zwei Hunde untergebracht waren, kann angesichts der sonstigen Situation auf sich beruhen. Bezogen auf diese Hunde stellt die Antragstellerin nicht in Abrede, dass - zumindest - einer der Hunde in dem Behältnis einen Maulkorb trug.
19Auch der Gesamtheit der Beanstandungen der Antragstellerin ist kein greifbarer Hinweis darauf zu entnehmen, der Aussagegehalt der Aktenvermerke bzw. der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin insgesamt sei jenseits möglicher Unzulänglichkeiten in einzelnen Punkten fragwürdig und nicht belastbar. Das von der Antragstellerin vermittelte Gesamtbild einer auf konstruierten Vorwürfen gegen sie beruhenden, schlechthin unsachlichen und von vornherein unhaltbaren Maßnahme der Antragsgegnerin findet in den von ihr genannten Tatsachen keine tragfähige Stütze. Entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind auf der einen Seite vor allem die Tatbestandsmerkmale von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG und die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Ausübung der durch diese Vorschrift vermittelten Befugnis zum Einschreiten sowie auf der anderen Seite die Unterbringung der Hunde in den Käfigen/Boxen. Angaben Dritter zu tierschutzrechtlich relevantem Verhalten der Antragstellerin haben lediglich Anlass zu der Durchsuchung am 2. April 2015 gegeben. Auf derartige Angaben ist die Ordnungsverfügung aber, was die Beanstandung der Unterbringung der Hunde angeht, nicht gestützt. Die von der Antragstellerin aufgegriffene Bemerkung im angefochtenen Beschluss zur Anwendung eines Elektroreizgeräts dient unübersehbar lediglich der Erläuterung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Unterbringungssituation der Hunde rechtfertige die Ordnungsverfügung eigenständig und losgelöst von sonstigen Fragen der tierschutzrechtlichen Ordnungsgemäßheit des Umgangs der Antragstellerin mit Hunden. Das dem zugrunde liegende Verständnis der Ordnungsverfügung, sie sei in erster Linie und selbständig tragend auf schwerwiegende Mängel bei der Unterbringung der Hunde gestützt, stimmt damit überein, dass die Antragsgegnerin als Grund für die Ordnungsverfügung in deren Begründung die Beeinträchtigung der Hunde hinsichtlich der Unterbringung und Bewegung hervorgehoben hat.
20Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die bei der Durchsuchung festgestellten und in den Aktenvermerken des Sachbearbeiters und der Tierärztin beschriebenen Gegebenheiten der Ordnungsverfügung wegen eines Verwertungsverbots nicht zugrunde gelegt werden dürfen, ergibt sich nicht. Soweit die Antragstellerin sich zum Zustandekommen des Durchsuchungsbeschlusses, zur Durchführung der Durchsuchung und zur Sicherstellung von Gegenständen äußert, zeichnet sich nicht entfernt ein Verfahrensverstoß bei der Ermittlung des Sachverhalts ab, bei dem nach seiner Art und seinem Gewicht eine Unzulässigkeit der tierschutzbehördlichen Verwertung der erhobenen Beweise auch nur ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste.
21Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 20 A 2084/13 -; Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 Rn. 33.
22Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Unterbringung der Hunde in den Käfigen/ Boxen als nicht verhaltensgerecht und damit unvereinbar mit § 2 Nr. 1 TierSchG steht im Einklang mit der Einschätzung der Tierärztin Dr. Q. der Antragsgegnerin in deren Aktenvermerk vom 13. April 2015. Das Gegenvorbringen der Antragstellerin ist unsubstantiiert; es stellt die Überzeugungskraft der Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren durch den behördlichen Tierarzt kommt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen zu (§ 15 Abs. 2 TierSchG).
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 20 B 821/14 -.
24Das trifft auch vorliegend zu, zumal die Annahme der Tierärztin, die Käfige/Boxen seien für die in ihnen untergebrachten Hunde bei weitem zu klein gewesen, im Einklang steht mit den Wertungen der Tierschutz-Hundeverordnung. Die bei der Durchsuchung mit Hunden belegten Käfige/Boxen wiesen, auch soweit sich die Antragstellerin überhaupt konkret zu den Abmessungen und Größenverhältnissen äußert, eine Bodenfläche von durchgängig deutlich weniger als 1 qm und eine Höhe von höchstens 1,2 m auf. Bei den Hunden handelte es sich unter anderem um einen großen Schweizer Sennenhund und zwei ausgewachsene Schäferhunde. Derartige Hunde sind typischerweise so groß, dass sie sich, wie die Tierärztin ausgeführt hat, auf der für sie verfügbaren Bodenfläche nicht problemlos drehen oder ausgestreckt hinlegen konnten. Der Zuschnitt der Käfige/Boxen behinderte die Einnahme einer beliebigen Körperhaltung ebenfalls. Eines der von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder zeigt eindeutig einen Hund, der in dem Käfig/der Box bei gerade gehaltenem Kopf allenfalls noch soeben aufrecht stehen konnte, ohne mit dem Kopf an die obere Begrenzung zu stoßen. Nach den Angaben der Antragstellerin zu den beiden Schäferhunden war das für deren Unterbringung genutzte Behältnis lediglich 2 cm höher als der größere Hund, wobei die Antragstellerin auf dessen Kopfhaltung nicht eingeht, also die Möglichkeit einer Anhebung des vorderen Teils des gestreckten Kopfes nicht einmal behauptet. Gleichzeitig unterschreitet die Breite dieses Behältnisses die Körpergröße des Hundes. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin zugrunde legt, dass die Schäferhunde - was zwischen den Beteiligten streitig ist - nicht zusammen mit einem dritten Hund in dem Behältnis untergebracht waren, kann von der Ermöglichung eines ungestörten Liegens nicht die Rede sein. Der Maulkorb eines der beiden Schäferhunde spricht klar dafür, dass dadurch mit der Enge der verfügbaren Fläche zusammenhängende Probleme des Auftretens von Beißereien unterbunden worden sind.
25Demgegenüber muss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 Tierschutz-Hundeverordnung bei der Haltung von Hunden in einem Zwinger eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 6 qm so zur Verfügung stehen, dass keine Seite kürzer als zwei Meter ist. Gleiches gilt für eine Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen (§ 5 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung). Die Einfriedung muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten nicht die obere Begrenzung erreicht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Hundeverordnung). Befindet sich der Zwinger im Freien oder in einem nicht beheizbaren Raum, muss schon die unerlässliche Schutzhütte so groß sein, dass sich der Hund darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung). Dadurch soll erreicht werden, dass der Hund ungehindert aufstehen, ohne Beeinträchtigung ruhen und sich umdrehen kann.
26Vgl. BR-Drucks. 580/00, S. 11 (zu § 4).
27Der Bewegungsspielraum des Hundes darf dabei nicht auf die Schutzhütte begrenzt sein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 2 Tierschutz-Hundeverordnung). Diese Anforderungen sind ersichtlich Ausdruck des artgemäßen Bewegungsbedürfnisses von Hunden (§ 2 Nr. 2 TierSchG).
28Die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung sind mit gewissen Modifikationen zugeschnitten auch auf einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Tierschutz-Hundeverordnung). In einem solchen Fall muss die nutzbare Zwingerfläche mindestens 6 qm betragen. Das betrifft unter anderem die Nutzung des Zwingers lediglich als Ruheraum für einen Hund.
29Vgl. BR.Drucks. 580/00, S. 11 (zu § 6).
30Dementsprechend erfordert das "Halten" eines Hundes in einem Zwinger nicht den ständigen Aufenthalt in dem Zwinger. Vielmehr muss, um den Anwendungsbereich von § 6 Tierschutz-Hundeverordnung zu eröffnen, die Unterbringung in dem Zwinger lediglich so lange dauern, dass die Erfüllung der mittels der festgelegten Anforderungen zu wahrenden Grundbedürfnisse berührt ist. Es darf sich nicht um einen nur gelegentlichen, vorübergehenden und kurzzeitigen Aufenthalt handeln.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2012 - 20 B 300/12 -; Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 2008 - 8 ZU 2673/07 -, NVwZ-RR 2009, 279; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 6 Tierschutz-Hundeverordnung, Rn. 2.
32Ausgehend hiervon bietet § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung über den direkten Anwendungsbereich der Vorschrift hinaus einen aussagekräftigen Anhaltspunkt auch für die Beurteilung des Raumbedarfs von Hunden in mit einem Zwinger vergleichbaren Räumlichkeiten. Das kann etwa bei einer nicht nur gelegentlichen mehrstündigen Unterbringung eines Hundes in einem an sich für den Transport von Hunden bestimmten Behältnis außerhalb eines Transportvorgangs (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung) der Fall sein.
33Vgl. hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 B 101/15 -, juris; VG Münster, Urteil vom 12. November 2013 - 1 K 2759/12 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 5 Tierschutz-Hundeverordnung, Rn. 2.
34Das trifft vorliegend zu. Die Käfige/Boxen kommen nach ihrer Größe und Ausgestaltung Behältnissen für den Transport von Hunden in Kofferräumen von PKW zumindest nahe. Sie dienten der regelmäßigen oder doch wiederkehrenden Unterbringung von Hunden über einen Zeitraum von bis zu etwa 9 Stunden in Nächten. Auch wenn ein Zeitraum von 9 Stunden nicht den überwiegenden Teil eines Tages ausmacht, entspricht die Orientierung an der Wertung von § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung der der Vorschrift zugrunde liegenden Einschätzung des Bewegungsbedürfnisses von Hunden. Selbst wenn man wegen der Dauer des jeweiligen Aufenthalts eines Hundes in den Käfigen/Boxen und des Umstands, dass die einzelnen Hunde dort nicht jede Nacht untergebracht waren, Abstriche an den in dieser Vorschrift festgelegten Abmessungen für vertretbar hält, ist die Abweichung der Käfige/Boxen von einem anforderungsgerechten Zwinger bezogen auf die verfügbare Fläche und die Höhe so groß, dass der Schluss auf eine eklatante Unterschreitung des gebotenen Platzangebots gerechtfertigt ist. Der Sache nach sind zumindest die größeren Hunde in den Käfigen/Boxen auf für sie engstem Raum weitgehend fixiert worden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Antragstellerin entgegen der Darstellung im Aktenvermerk der Tierärztin über die Durchsuchung behauptet, tatsächlich alle angetroffenen Hunde aufrecht stehen konnten und in einer der Boxen nicht drei, sondern lediglich zwei Hunde waren. Die von der Antragstellerin als Beispiel genannten Größenverhältnisse bestätigen vielmehr, dass die Käfige/Boxen so niedrig waren, dass ihre obere Begrenzung für die Hunde mühelos erreichbar war, und so schmal waren, dass jedenfalls die größeren Hunde, selbst wenn sie allein in einem Behältnis untergebracht waren, liegend nicht jede natürliche Körperhaltung einnehmen konnten.
35Sogar das bei Tierversuchen zur Verfügung zu stellende Platzangebot wird in den Käfigen/Boxen nicht annähernd erreicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tierschutz-Versuchstierverordnung i. V. m. Anhang III, Teil B, Nr. 4, Vorbemerkung Satz 2 vor Tabelle 4.1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. 2010 L 276/33) darf die regelmäßig vorgeschriebene Mindestbodenfläche von 4 bzw. 2 qm je Hund höchstens 4 Stunden ununterbrochen unterschritten werden. Die Mindesthöhe eines solchen Raums beträgt 2 m. Eine Ausnahme hiervon setzt besondere Gründe etwa der Durchführung des Tierversuchs voraus (§ 1 Abs. 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung).
36Das von der Antragstellerin vorgebrachte Anliegen, die Nachtruhe der Hunde durch deren Unterbringung in den Käfigen/Boxen zu gewährleisten, steht dem Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht entgegen. Es mag sein, dass Hunde von Natur aus Höhlentiere sind. Ihr zweifellos bestehendes Bedürfnis nach einem Ruheplatz besagt aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts nicht, dass ihr Bewegungsbedürfnis in der Ruhephase auf einen flächenmäßig sehr beengten und zudem niedrigen Raum begrenzt wäre, den sie nicht frei verlassen können. Als Folge des Verschließens der zusätzlich durch Tücher abgedeckten und so für die Hunde jedenfalls auch optisch begrenzten Käfige/Boxen ist den Hunden eine "Höhle" zum Ruhen nicht angeboten worden. Vielmehr sind die Hunde eingesperrt und so daran gehindert worden, sich mehr oder anders zu bewegen, als es der jeweilige Käfig und/oder die jeweilige Box ermöglicht haben. Hierdurch ist die Nachtruhe, deren Dauer die Hunde ohnehin nicht beeinflussen konnten, gleichsam erzwungen worden, und zwar auf einem auf ein Minimum beschränkten Platz. Das mag unter besonderen Bedingungen für einige Stunden oder zu Erziehungszwecken für einen gewissen Entwicklungszeitraum des Hundes noch angehen. Vorliegend steht aber die routinemäßige Verwendung der Käfige/Boxen in Rede, um das mit der gleichzeitigen Anwesenheit mehrerer Hunde in einem einzigen Raum verbundene Störungspotential für die gesamte Dauer von Nächten auszuschalten oder doch herabzusetzen, ohne dass dabei eine menschliche Beaufsichtigung stattfinden musste. Das hat ersichtlich damit zu tun, dass es sich bei den solchermaßen untergebrachten Hunden um solche handelte, die von Dritten gehalten wurden und sie sich, zumal bei wechselnder Zusammensetzung, potentiell gegenseitig störten. Der Hinweis der Antragstellerin, es gehe ihr darum, bei der Unterbringung mehrerer Hunde jedem Hund einen Ruheplatz zu verschaffen, wird dem Umstand nicht gerecht, dass sie verantwortlich ist für die Aufnahme eben dieser Hunde und, was das Verschließen der Käfige/Boxen zeigt, die Hunde vorrangig auf dem ihnen zum Ruhen zugewiesenen Platz festgehalten werden sollten und mussten. Die von der Antragstellerin betonte Freiwilligkeit, mit der die Hunde sich in die Käfige/Boxen begeben haben, geht, wie das Verschließen unmissverständlich belegt, nicht soweit, dass die Hunde während der gesamten Nacht dort aus freiem Willen verlässlich bleiben würden. Im Übrigen ist das Aufsuchen der Käfige/Boxen durch die Hunde nicht vorstellbar ohne vorheriges entsprechendes Training und kein Indiz dafür, dass die Hunde sich, hätten sie eine Alternative, zum Ruhen in die Käfige/Boxen zurückziehen würden.
37Demzufolge sind die Käfige/Boxen weniger ein Mittel, um dem Bedürfnis der Hunde nach Ruhe Rechnung zu tragen, als vielmehr eine Methode, das Ruhen der Hunde innerhalb der durch die räumlichen Unterbringungsmöglichkeiten in dem Haus begrenzten Flächen für Hunde Dritter herbeizuführen. Bei einer Größe der beiden zur Unterbringung der Hunde dienenden Räume von 16 qm bzw. 14 qm wäre nach den Kriterien von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Tierschutz-Hundeverordnung eine Unterbringung von höchstens - abhängig von der Widerristhöhe - 4 bzw. 3 Hunden zulässig. Tatsächlich vorhanden waren aber in einem Raum 9 Hunde, hiervon 7 Hunde in Käfigen und/oder Boxen, sowie im anderen Raum 3 Hunde. Eine solche Unterbringung stellt den Grundgedanken von § 6 Abs. 2 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung, bei mehreren Hunden die für sie insgesamt verfügbare Fläche durch Vergrößerung der für einen Hund festgelegten Mindestfläche zu erhöhen, um jedem einzelnen Hund einen angemessenen Platz für den Aufenthalt zu bieten, geradezu auf den Kopf.
38Die Antragstellerin benennt keine fachliche Einschätzung, die dennoch ihren Standpunkt stützen könnte, die nächtliche Unterbringung von Hunden in Käfigen/Boxen der hier in Rede stehenden Abmessungen und Größenverhältnisse stehe im Einklang mit den Bedürfnissen der Hunde nach Bewegung und ihrem natürlichen Ruheverhalten. Die Auffassung der Antragstellerin zur nächtlichen Unterbringung von Hunden in Käfigen/Boxen mag wegen ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen praktischen Tätigkeit im Umgang mit Hunden keine völlig vereinzelte und von vornherein als abseitig zu vernachlässigende Mindermeinung zur Ruhigstellung von Hunden sein. Daraus folgt jedoch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass ihre Sichtweise anerkannten Lehrmeinungen zum Schutz des Wohlbefindens von Hunden entspricht oder dass sie über überlegenes fachliches Wissen verfügt, während die Sach- und Fachkunde der Tierärztin der Antragsgegnerin unzureichend fundiert wäre. Im Gegenteil lässt die Antragstellerin, wie ausgeführt, die rechtliche Wertung von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Tierschutz-Hundeverordnung außer Acht. Sie bezeichnet dabei keinen greifbaren Gesichtspunkt, der dafür sprechen könnte, die in Rede stehende Form der Unterbringung werde in den einschlägigen Fachkreisen unter rechtlichem Blickwinkel als unbedenklich erachtet. Der Hinweis der Antragstellerin auf die von ihr absolvierten Ausbildungen ist insoweit als solcher unergiebig, zumal die entsprechenden Tätigkeiten, soweit ersichtlich, staatlich sämtlich nicht geregelt und anerkannt sind. Die von der Antragstellerin zitierten Stellungnahmen in der Fachliteratur, wonach Zwinger teilweise als Nachtquartier und bedarfsweise als vorübergehender Aufenthaltsort empfohlen werden, stellen die in § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung geregelten Mindestabmessungen von Zwingern gerade nicht in Frage. Eine hiermit zu vergleichende Empfehlung zur nächtlichen Unterbringung von Hunden in geschlossenen - und mit Tüchern abgedeckten - Käfigen/Boxen, die erheblich kleiner sind als anforderungsgerechte Zwinger, legt die Antragstellerin nicht vor.
39Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergibt sich auch nichts dafür, dass die beträchtliche Unterschreitung der für Zwinger geltenden Abmessungen dadurch gleichsam kompensiert werden könnte, dass die Hunde tagsüber bewegungsintensiv und auch in anderer Hinsicht bedürfnisgerecht gehalten sowie betreut werden. Bei der Haltung und Betreuung von Tieren müssen die Anforderungen nach § 2 TierSchG vollständig und damit hinsichtlich jedes einzelnen Kriteriums ordnungsgemäß erfüllt werden; die nächtliche Unterbringung muss auch dann verhaltensgerecht sein, wenn die Tiere tagsüber tierschutzkonform behandelt werden. Wenn die Hunde, worauf sich die Antragstellerin beruft, wegen ihrer Beanspruchung durch den Tagesablauf "mehr als sonst wohl üblich auf ihre Nachtruhe angewiesen sind", folgt daraus nicht, dass es mit ihren Bedürfnissen im Einklang stehen könnte, die Nacht ununterbrochen in einem verschlossenen Behältnis verbringen zu müssen, das allenfalls ein Minimum an Bewegung ermöglicht und die einzunehmende Ruhehaltung weitgehend vorgibt. Die Unterbringung von Hunden in "Kennels" bei einer Veranstaltung ist insofern schon deshalb unergiebig, weil es sich hierbei um ein gelegentliches und vorübergehendes Ereignis gehandelt hat.
40Soweit die Antragstellerin weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Beurteilung der Unterbringung der Hunde geltend macht, lässt sie außer Acht, dass die rechtliche Beurteilung der Unterbringungssituation anhand der Maßstäbe von § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann und zu den fachlichen Gesichtspunkten des Wohlbefindens sowie der Bedürfnisse der Hunde eine aussagekräftige Stellungnahme der Tierärztin der Antragsgegnerin vorliegt, deren Aussagekraft nicht substantiiert erschüttert ist. Im Übrigen ist es angesichts des Verschließens der Käfige/Boxen und deren Abdeckung mit Tüchern unübersehbar, dass durch die von der Antragstellerin praktizierte Unterbringung das natürliche Bewegungsverhalten der Hunde und ihr Kontaktverhalten gegenüber anderen Hunden weitgehend aufgehoben worden ist.
41Das sinngemäße Bestreiten einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG ist nicht genügend substantiiert. Richtig ist, dass bei der Durchsuchung am 2. April 2015 ausschließlich Feststellungen zur damaligen Unterbringungssituation getroffen worden sind. Die vorgefundenen Verhältnisse stimmen aber, was die Antragstellerin einräumt, mit ihrer üblichen Vorgehensweise bei der Unterbringung von Hunden Dritter überein. Das gilt sowohl für die Unterbringung mehrerer Hunde in einem Raum als auch für die hierbei stattfindende Verwendung der Käfige/Boxen. Zur Erklärung des von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bei der Durchsuchung angetroffenen Zustands macht die Antragstellerin gerade aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeiten bei der nächtlichen Unterbringung von mehreren Hunden in dem von ihr (mit-)bewohnten Haus geltend, ohne auch nur zu behaupten, derartige Notwendigkeiten hätten lediglich einmal bestanden. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Unterbringung der Hunde ihrem privaten Lebensbereich außerhalb des Betriebs ihrer Hundeschule zuordnet, ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den angetroffenen Verhältnissen nicht um ein alltägliches, häufiger wiederkehrend mehr oder weniger ähnlich ablaufendes Geschehen gehandelt haben könnte. Die Entgeltlichkeit der Unterbringung und ihre Qualifizierung als Betreiben einer Hundepension sind insofern nicht entscheidungserheblich.
42Dementsprechend kann auf sich beruhen, ob die Zuwiderhandlungen außerdem, wofür das Ausmaß, mit dem die Mindestabmessungen nach § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung - zumal in den Behältnissen mit mehr als einem oder mit einem größeren Hund - unterschritten worden sind, sowie die gleichzeitige Abdeckung der Käfige/Boxen mit Tüchern und das Anlegen eines Maulkorbs sprechen, als grob einzustufen sind.
43Die vorgebrachten Zweifel der Antragstellerin daran, dass den Hunden durch die Unterbringung erhebliche oder länger anhaltende Leiden zugefügt worden sind, werden ebenfalls nicht von konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten getragen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Haltung/Betreuung der Hunde tagsüber weisen nicht darauf hin, dass das Wohlbefinden der Hunde durch die sehr beengten Platzverhältnisse in der Nacht entgegen der Wertung von § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung und der in sich stimmigen Würdigung der Verhältnisse durch die Tierärztin Dr. Q. sowie das Verwaltungsgericht nicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt worden sein könnte. Immerhin dauerte eine nächtliche Unterbringung ca. 9 Stunden. Auch wenn die solchermaßen untergebrachten Hunde wechselten und nicht jede Nacht in der Obhut der Antragstellerin verbrachten, war das für ihr Wohlbefinden ohne Weiteres einleuchtend von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn ein und derselbe Hund mehrere Nächte hintereinander von der Antragstellerin untergebracht worden ist.
44Die Prognose der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen, wird getragen von der Praxis der Antragstellerin, Hunde Dritter zur Unterbringung in den Käfigen/Boxen aufzunehmen, sowie ihrer Überzeugung, hierdurch mit den Hunden anforderungsgerecht und in einer für sie vorteilhaften Weise umzugehen. Die Antragstellerin will an der von ihr für rechtmäßig erachteten Vorgehensweise festhalten. Ihre Bereitschaft, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Hunde unterzubringen, unterstreicht ihre Absicht, die Unterbringung der Hunde in der bisherigen Art und Weise wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, falls sie die Ordnungsverfügung nicht beachten muss. Der Erlass der Ordnungsverfügung dient dazu, die sonst zu erwartende Beibehaltung der bei der Durchsuchung des Hauses angetroffenen Methode der Unterbringung zu verhindern.
45Das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe jedenfalls von ihrer Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht, verdeutlicht einen derartigen Fehler nicht. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die Untersagungsanordnung in ihrer umfänglichen Reichweite nicht erforderlich ist, um drohenden weiteren Zuwiderhandlungen zu begegnen, oder zu Nachteilen für die Antragstellerin führt, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Ordnungsverfügung stehen.
46Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Zweck der Ordnungsverfügung, die auf das legitime Ziel der Sicherstellung einer tierschutzkonformen Unterbringung von Hunden sowie der Verhinderung einer tierschutzwidrigen Haltung/Betreuung von Tieren allgemein gerichtet ist, mit einem gegenüber der verfügten Untersagung für die Antragstellerin milderen, aber in gleicher Weise geeigneten Mittel erreicht werden kann. Maßnahmen der Antragsgegnerin unterhalb der Schwelle der Untersagung versprechen ersichtlich wenig Erfolg. Die Antragstellerin ist nach ihrem Beschwerdevorbringen nach wie vor von der Rechtmäßigkeit ihrer Methode zur Unterbringung der Hunde überzeugt. Sie sieht sich in Verkennung der realen Gegebenheiten einer willkürlichen und auf unsachlichen Beweggründen beruhenden behördlichen Maßnahme ausgesetzt. Von ihrer Bereitschaft, einem alternativ zu der Untersagungsanordnung zu erwägenden Verbot der Unterbringung von Hunden in den Käfigen/Boxen Folge zu leisten, kann nicht ausgegangen werden. Sie verfügt in dem Haus nicht über die Räumlichkeiten, die sie benötigen würde, um gleichzeitig mehrere Hunde Dritter im Einklang mit den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung unterzubringen, und hat den Willen, diese Hunde zur Unterbringung anzunehmen, nicht aufgegeben. Die Überwachung und zwangsweise Durchsetzung eines auf die bisherige Art und Weise der Unterbringung beschränkten Verbots wäre absehbar sehr aufwendig und wegen der bekanntermaßen eingeschränkten behördlichen Vollzugskapazitäten deutlich schwieriger als eine Kontrolle der Beachtung der Untersagungsanordnung. Zudem ist eine entscheidend durch den massiven Druck laufender behördlicher Überwachung erzwungene Änderung der Unterbringungssituation der Hunde letztlich nicht verlässlich. Auch durch die Erstreckung der Untersagung auf die Haltung und Betreuung soll vor dem Hintergrund dessen, dass es um die Erfüllung von sowohl auf das Halten als auch das Betreuen bezogenen Anforderungen an den Umgang mit Hunden geht, im Einklang mit dem Zweck der Ordnungsverfügung jeder verantwortliche Einfluss der Antragstellerin auf die Befolgung von § 2 TierSchG effektiv unterbunden werden. Ferner sind die maßgeblichen Ursachen der begangenen Zuwiderhandlungen nicht in spezifischen Erfordernissen von Teilbereichen der Haltung oder der Betreuung von Hunden zu suchen, sondern in der allgemeinen Wahrnehmung tierischer Bedürfnisse und deren Gewichtung im Verhältnis zu eigenen Interessen. Im Übrigen wirft die Beharrlichkeit und Intensität, mit der die Antragstellerin den Beanstandungen der Antragsgegnerin unter Hinweis auf behauptete bessere eigene Kenntnisse und Fähigkeiten entgegentritt, die Frage auf, ob die Antragstellerin tatsächlich über die für den Umgang mit Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
47Die umfassende gegenständliche Erstreckung der Untersagungsanordnung auf das Halten und Betreuen von Tieren aller Art sowie ihre nachteiligen Folgen für die Antragstellerin werden, auch was die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterbindung des Betriebs der Hundeschule anbelangt, nach Lage der Dinge gerechtfertigt durch die Schwere der begangenen und drohenden Zuwiderhandlungen sowie der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen der betroffenen Tiere. Zwar betreffen die begangenen Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG lediglich Hunde Dritter und nur deren Unterbringung, also einen Teilaspekt des Umgangs mit diesen Tieren. Ferner hindert die Untersagung die Antragstellerin an jeder Form auch nur der Betreuung von Tieren und damit an der Ausübung ihrer bislang gewerbsmäßigen Betätigung in Form der Hundeschule. Als Betreiberin einer Hundeschule hat die Antragstellerin, zumal sie sich auf eine besonders gute Qualifikation beruft, aber in besonderem Maße dafür Sorge zu tragen, beim Umgang mit Hunden strikt deren Wohlbefinden zu achten und nicht durch einschlägiges Fehlverhalten negative Vorbildwirkung zu entfalten oder Fehlvorstellungen von Kunden zu fördern. Die Zuwiderhandlungen beziehen sich auf den Kernbereich dieser Verantwortung und gehen, soweit ersichtlich, auf eine gedankliche Fehleinschätzung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine Fehlgewichtung ihrer Interessen gegenüber dem Wohlbefinden der Hunde zurück. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin geltend macht, die Unterbringung der Hunde in den Käfigen/Boxen sei nicht im Rahmen ihrer gewerbsmäßig erbrachten Leistungen erfolgt. Die Unterbringung von Hunden betrifft keine spezifischen Risiken entweder eines privaten oder eines gewerbsmäßigen Umgangs mit den Hunden. Wenn die Antragstellerin nicht einmal in ihrem - unterstellt - privaten Bereich mit Hunden ohne Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG umgeht, spricht nichts Verlässliches dafür, dass sie bei ihrer gewerbsmäßigen Betätigung die Anforderungen wahrt. Über eine Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension in dem Haus verfügt die Antragstellerin ohnehin nicht. Gleiches gilt für das Betreiben der Hundeschule; der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin ist, soweit ersichtlich, noch nicht - positiv - beschieden. Ferner lassen das von der Antragstellerin vorgebrachte Selbstverständnis, mit der Unterbringung der Hunde in den Käfigen/Boxen deren Wohlergehen zu fördern, und ihr Bemühen, die vorgefundenen gewichtigen Mängel der Unterbringung durch massive Vorwürfe gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu bestreiten und zu bagatellisieren, eine verfestigte Verkennung der wirklichen Anforderungen und Gegebenheiten erkennen. Das von der Antragstellerin angenommene "faktische Berufsverbot" durch die Untersagungsanordnung geht gerade darauf zurück, dass sie nicht bereit und/oder nicht in der Lage war, grundlegende Anforderungen an das Halten und Betreuen von Hunden richtig wahrzunehmen oder im Widerstreit mit ihrem Interesse, in dem Haus mehrere Hunde Dritter unterzubringen, ausreichend zu wahren. Schließlich steht es der Antragstellerin frei, die Gründe für die Untersagung verlässlich auszuräumen und so auf eine Wiedergestattung (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG) des Haltens und/oder Betreuens von Tieren hinzuwirken. Es ist auch nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die Auswirkungen der Untersagungsanordnung auf den Betrieb der Hundeschule im Fall einer Wiedergestattung unumkehrbar sind.
48Die geltend gemachte fehlende Dringlichkeit der Vollziehung der Untersagungsanordnung entkräftet nicht die anderslautende Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Gewicht der hiernach voraussichtlich gegebenen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung. Angesichts der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gibt es keinen überzeugenden Grund, die Antragstellerin vor der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungen der Ordnungsverfügung zu bewahren, obwohl deren Ziel die Abwehr von schwerwiegenden tierschutzrechtlich erheblichen Gefahren ist. Dabei ist auch nicht ernstlich fraglich, dass, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, die konkrete Gefahr weiterer tierschutzrechtlich relevanter Zuwiderhandlungen der Antragstellerin während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens besteht und die Beachtung der Ordnungsverfügung unaufschiebbar ist. Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, wie ausgeführt, an ihrer fehlerhaften rechtlichen Bewertung der Unterbringung der Hunde festhält. Die Auswirkungen der Ordnungsverfügung auf die gewerbsmäßige Betätigung der Antragstellerin im Rahmen des Betriebs der Hundeschule ergeben nichts anderes. Die Antragstellerin bietet nach dem Vorstehenden gerade keine Gewähr für einen anforderungsgerechten Umgang mit Hunden. Die von ihr bekundete Bereitschaft, sich während des Verfahrens zur Hauptsache einer Unterbringung von Hunden zu enthalten und aus der Ausbildung von Hunden herauszuhalten, ist unter dem Druck der Vollziehbarkeit abgegeben und hiervon abhängig. Im Übrigen wird die praktische Umsetzung dieser Bereitschaft durch nichts Greifbares gesichert.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin in einem Klageverfahren gegen die Ordnungsverfügung wären geprägt von ihrem gewerbsmäßigen Umgang mit Hunden und damit in Anlehnung an Nrn. 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit - mindestens - 15.000,- Euro zu bewerten. Es ist sachgerecht, als Streitwert für das vorliegende Verfahren die Hälfte dieses Betrags anzusetzen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.