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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2364/14.PVL

Datum:
04.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2364/14.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0304.20A2364.14PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 8747/13.PVL
Schlagworte:
Mitbestimmung, Dienstunfall, Arbeitsunfall, Verhütung, Gesundheitsschädigung, Maßnahme, vorbereitend, Art, Handlung, Dienststelle, Abstimmung, Arbeitsplan, überbetrieblich, Dienst, Betreuung, betriebsärztlich, sicherheitstechnisch
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
Leitsätze:

Unter den in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW verwendeten Begriff der "Maßnahmen vorbereitender Art" fallen alle Handlungen der Dienststelle, die sich als Vorbereitung einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen darstellen, auch wenn sie für sich allein betrachtet noch nicht die Voraussetzungen einer Maßnahme im allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Sinne erfüllen.

Die Abstimmung der Dienststelle mit einem überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG über einen alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung unterliegt als Maßnahme vorbereitender Art nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Abstimmung des Beteiligten mit der C. B. .E. . Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH über den alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan nach der Nr. 5 der Leistungsbeschreibung zu dem zwischen dem Land NRW und der C. .B. .E. . GmbH geschlossenen Vertrag der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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