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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 16.192,80 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Vorsitzende als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.
3Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und begründet.
4Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausweislich des Klageantrags die Bewilligung der Zulage nach § 46 BBesG für den Zeitraum ab der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15. Der Streitwert eines solchen Klageverfahrens wird nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zum sog. Teilstatus berechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2015 – 1 A 1288/14 –, n. v.). Danach ist hier auszugehen vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem der Besoldungsgruppe A 15 für 24 Monate. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. April 2013 maßgeblich. Der Unterschied zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldung nach A 15 und der nach A 14 betrug im April 2013 674,70 Euro. Dabei nimmt der Senat an, dass der Kläger, der seit 1986 Berufssoldat ist, im Jahre 2013 die höchste Stufe des Grundgehaltes erreicht hatte. Ausgehend davon beträgt der Streitwert 674,70 Euro x 24 = 16.192,80 Euro.
5Der Streitwert ist nicht deswegen höher festzusetzen, weil der Kläger sein Begehren während des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen bestimmten Zeitraum konkretisiert hat, der länger als 24 Monate war (Zeitraum vom 8. Oktober 2010 bis Ende April 2013, nachdem er zum 1. Mai 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden war). Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).