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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 250/16

Datum:
11.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 250/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0411.1E250.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 658/14
Leitsätze:

Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, wie sie sich aufgrund der aktuellen Verteilung der Geschäfte ergibt; eine personell identische Besetzung ist nicht erforderlich.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

 
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