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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 63/16

Datum:
19.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 63/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.1B63.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1010/15
Schlagworte:
Arglistige Täuschung Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Beweislast
Normen:
SG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; SG § 55 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Steht fest, dass ein Bewerber für die Einstellung als Soldat auf Zeit die Ernennungsbehörde zu einem bestimmten Zeitpunkt arglistig getäuscht hat, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass er diese Täuschung noch vor seiner Einstellung durch Aufklärung wieder beseitigt hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.216,22 Euro und für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.323,50 Euro festgesetzt.

 
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