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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 62/16

Datum:
28.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 62/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.1B62.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 6/16
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe die Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Zur Begründung verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Ergänzend ist lediglich anzumerken bzw. nochmals hervorzuheben:

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie den erforderlichen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand schon im Mai 2015 gestellt habe und damit dem Interesse an einer vorausschauenden Personalplanung als nach der Gesetzesbegründung zu § 101 LRiStAG tragendem Grund genügt sei, ist dies unerheblich. Denn der Gesetzgeber hat in § 101 LRiStAG eindeutig bestimmt dass Anträge nach § 4 Abs. 3 LRiStAG erst nach Inkrafttreten der Vorschrift wirksam gestellt werden können. In Kraft getreten ist § 4 Abs. 3 LRiStAG aber erst zum 1. Januar 2016 (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG).

Eine solche Regelung zu treffen, trägt sachgerecht dem Umstand Rechnung, dass zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gesetz vom Landtag beschlossen wurde (2. Dezember 2015), nicht sicher festgestanden hat, ob, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt es überhaupt zustande kommen wird.

Soweit die Antragstellerin ihren Rechtsstandpunkt bekräftigt, es bestünden gegen die in §§ 4 Abs. 3, 101 LRiStG geregelte Frist verfassungsrechtliche Bedenken, greift dies nicht durch. Denn es wird nicht überzeugend dargetan, dass der Gesetzgeber sein gestalterisches Ermessen überschritten oder sachwidrig ausgeübt hätte. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin vor dem Hintergrund einer geltend gemachten Unterbesetzung der Justiz an der Ausgestaltung des Gesetzes geübte Kritik vermag einen Verstoß gegen höherrangiges Recht schon deswegen nicht schlüssig aufzuzeigen, weil das Vorbringen lediglich rechtspolitische Argumente enthält. In Rede steht sinngemäß, wie man den Sachverhalt mit Blick auf bestimmte, von der Antragstellerin angenommene aktuelle Rahmenbedingungen („Unterbesetzung in der gesamten Justiz“) aus ihrer Sicht „besser“ hätte regeln können. Damit setzt die Antragstellerin ihre persönliche Sichtweise an die Stelle der allein maßgeblichen Sichtweise des Gesetzgebers.

Zur Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG wiederholt die Beschwerde zum großen Teil nur den Vortrag der Antragstellerin erster Instanz. Damit wird den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Aber auch die ergänzenden, wiederum den Aspekt der Unterbesetzung der Justiz mangels geeigneter Einstellungsbewerber einfließen lassenden Ausführungen enthalten keine hinreichend substantiierte und in der Sache überzeugende Auseinandersetzung mit der Argumentation in der Entscheidung erster Instanz. Das schließt insbesondere auch den Aspekt sachgerechter „Stichtagsregelungen“ ein.

Der letzte Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Januar 2016, der sich – den eigenen bisherigen Vortrag zur angenommenen Sachwidrigkeit der hier erfolgten „Stichtagsregelung“ lediglich vertiefend – mit bestimmten Aspekten der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners auseinandersetzt, vermag an den vorstehenden Ausführungen des Senats im Kern nichts zu ändern.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.979,66 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 bis 4, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
 

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