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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 471/16

Datum:
24.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 471/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0624.1B471.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 277/16
Schlagworte:
Hinausschieben Eintritt in den Ruhestand dienstliche Belange personalwirtschaftliche Gründe
Normen:
BBG § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4; BBG § 53 Abs. 1b; BBG § 53 Abs. 1b Nr. 5
Leitsätze:

Die von § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG erfassten (anderen) personalwirtschaftlichen Gründe, die gegen eine Weiterbeschäftigung des Beamten sprechen und als dienst-licher Belang einem beantragten Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG entgegenstehen, müssen sich aus einer hinreichend konkreten Aufgaben- oder Personalplanung ergeben. Nicht ausreichend ist deshalb der Verweis des Dienstherrn auf solche Folgen, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand regelhaft, d. h. schon unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, verbunden sind.

An das Gewicht der personalwirtschaftlichen Gründe stellt der Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen; namentlich müssen diese Gründe lediglich gegen eine Weiterbeschäftigung des Beamten sprechen, diese aber nicht unmöglich machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.285,62 Euro festgesetzt.

 
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