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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 379/16

Datum:
16.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 379/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0916.1B379.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 115/16
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die unter dem 26. Januar 2016 durch den Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. November 2015 wird aufgehoben.

Bezogen auf den erstinstanzlichen Antrag zu 2. wird festgestellt, dass die vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig gemachte Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 1 K 2352/15 auch insoweit aufschiebende Wirkung hat, als sie sich gegen den im Bescheid vom 10. November 2015 enthaltenen Widerruf der Beurlaubung wendet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 29.180,04 Euro festgesetzt.

 
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