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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 203/16

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 203/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0405.1B203.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2263/15
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Papierpersonalakte des Antragstellers zu vernichten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

 
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