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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 201/16

Datum:
21.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 201/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0621.1B201.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2189/15
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung besonders bedeutsame Einzelmerkmale Anforderungen des Amtes statusamtsbezogen Stellenausschreibungsverfahren Anordnungsgrund Vorwirkung Bewährungsvorsprung Erfahrungsvorsprung
Normen:
BLV § 50 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die erbrachten Leistungen eines Beamten sind im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen. Hiergegen verstoßen diejenigen Regelungen in den "Bestimmungen über die dienst-liche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung" nebst Durchführungshinweisen, nach denen der Beurteiler Einzelmerkmale - höchstens fünf - benennt, "die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind", und nach denen zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Ge-samtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen "auch die Einbeziehung und Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale" gehört. Denn mit diesen Regelungen wird dem Beurteiler jedenfalls bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale verbindlich vorgegeben, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden.

Der Senat hält einstweilen an der bislang gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass im Eilrechtsstreit um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein Anordnungsgrund schon daraus folgt, dass der ausgewählte Bewerber nach erfolgter Besetzung des Dienstpostens einen erheblichen Er-fahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung gewinnen kann, welcher sich bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung über die ggf. gebotene Zugrundelegung aktueller, den Vorsprung berücksichtigender dienstlicher Beurteilungen zu Lasten der Erfolgschancen des unterlegenen Bewerbers auswirken würde. Der jüngst geäußerten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, dass "bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft" ein etwaiger Bewährungsvor-sprung im Auswahlverfahren im Wege der "fiktiven Fortschreibung" (§ 33 BLV) der dienstlichen Beurteilung auszublenden sei, weshalb das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ermögliche, kann sich der Senat derzeit nicht zuletzt mit Blick auf die damit verbundenen unklaren Folgewirkungen für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen (noch) nicht anschließen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten „Abteilungsleiterin V/Abteilungsleiter V – Personalführung Zivilpersonal –“ bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in L.    mit dem Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.502,86 Euro festgesetzt.

 
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