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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 176/16

Datum:
24.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 176/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0324.1B176.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1699/15
Leitsätze:

Bei Einstellungen und bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn ist die für die Bestenauslese erforderliche Eignungsprognose grundsätzlich nicht nur auf die zu besetzende Stelle, sondern im Hinblick auf den Grundsatz vielseitiger Einsetzbarkeit der Beamten auf die gesamte Laufbahn zu beziehen, d. h. grundsätzlich auf die Ge¬samtheit der dieser zugeordneten Ämter.

Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen.

Bei einer Stelle für den höheren Dienst kann aus sachlichen Gründen auch der Abschluss eines Universitätsstudiums verlangt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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