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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1459/15

Datum:
22.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1459/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0322.1B1459.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1483/15
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch dienstliche Beurteilung Beurteilungssystem Gesamturteil Begründung
Leitsätze:

Die gewichtende Zuordnung von Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer dienstli-chen Beurteilung bedarf insbesondere dann notwendig einer nachvollziehbaren Be-gründung, wenn – wie in dem in der Beförderungsrunde 2015 angewandten Beurtei-lungssystem für die Beamten der Deutschen Telekom AG – die Bewertungs¬skalen für die Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis eine unterschiedliche Anzahl mögli-cher Einstufungen aufweisen.

Zusätzlich ist es in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten, wenn der zu Beurteilende eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit ver-richtet hat; welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an Umfang und Be-gründungstiefe der grund¬sätzlich gebotenen Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestal-tungen generalisierend vorgeben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erlassene einstweilige Anordnung gilt, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.557,31 Euro festgesetzt.

 
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