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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1375/15

Datum:
02.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1375/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0302.1B1375.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1081/15
Schlagworte:
Ruhestandsbeamter Ruhestandsrichter Rechtsanwalt Auftreten Untersagung Tätigkeitsverbot dienstliche Interessen Amtswissen kollegiale Kontakte Sofortvollzug Berufsausübung Berufsausübungsregelung
Normen:
VwGO §80 Abs. 3 Satz 1; DRiG §71; BeamtStG §41;; LRiStaG NRW §2 Abs. 2; LBG NRW §53 Abs. 5; BRAO §45 Abs. 1 Nr. 1; BRAO §1;; BRAO §3 Abs. 1; BRAO §43a; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

Einem Ruhestandsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nach Maßgabe der §§ 71 DRiG, 41 BeamtStG, 2 Abs. 2 LRiStaG NRW, 52 Abs. 5 LBG NRW zu unter-sagen; der zuständigen letzten dienstvorgesetzten Behörde kommt hierbei kein Ermessen zu.

Die Anwendung der vorgenannten dienstrechtlichen Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und namentlich nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gehindert.

Ein Tätigkeitsverbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG hat bei einem Beamten oder Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts zu enden; die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW ist insoweit teleologisch zu reduzieren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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