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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1206/15

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1206/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0211.1B1206.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1747/15
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Konkurrentenstreit reine Dienstpostenkonkurrenz Beförderungsdienstposten Beurteilungsrichtlinie Beurteilungsmaßstab Anordnungsgrund
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123
Leitsätze:

Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet und damit wirksam geworden ist. Ist der Beamte krankheitsbedingt nicht im Dienst, muss der Dienstherr die Beurteilung bei Bedarf grundsätzlich notfalls postalisch übermitteln.

Ein auf die Leistungsanforderungen (nahezu) sämtlicher Beamter einer Laufbahngruppe in einer Behörde bezogener Beurteilungsmaßstab verfehlt das Erfordernis einer grundsätzlich am Statusamt ausgerichteten Beurteilung offenkundig. Eine anhand dieses Maßstabs erstellte Beurteilung ist rechtswidrig.

In Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann (Änderung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin als Leiterin des Teams 2 im Sachgebiet IV 32 (Datenverwaltung Bundeszentralregister (BZR)) nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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