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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1110/15

Datum:
24.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1110/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0324.1B1110.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1717/15
Schlagworte:
Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese Ausschluss aus dem Bewerberkreis anhängiges Disziplinarverfahren Ermessensentscheidung Anforderungen an die Begründung und Dokumentation
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Ob ein Bewerber, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, von einem Beför-derungsauswahlverfahren wegen fehlender Eignung ausgenommen wird, steht im Ermessen des Dienstherrn.

Die für die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen, welche den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen müssen, ent-wickelten formalen und materiell-rechtlichen Maßstäbe gelten auch, wenn (gegebe-nenfalls vorab) über den Ausschluss eines Bewerbers aus dem aussichtsreichen Bewerberkreis wegen eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens entschieden wird.

Deshalb müssen die wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung in das weitere Auswahlverfahren vom Dienstherrn benannt und schriftlich dokumentiert werden; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.548,49 Euro festgesetzt.

 
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