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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 396/13

Datum:
20.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 396/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0520.1A396.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4307/11
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Januar 2013 – 15 K 4307/11 – ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.993,74 Euro festgesetzt.

 
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