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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2737/15

Datum:
07.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2737/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1207.1A2737.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3522/14
Schlagworte:
Wiedergutmachung Unterhaltsbeitrag nachgeheiratete Witwe besondere Umstände des Falles Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sonstige hohe Einkünfte aus Hinterbliebenenrenten
Normen:
BeamtVG § 22 Abs. 1 (Fassung 1992)
Leitsätze:

Der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe nach § 22 Abs. 1 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung wird nicht dadurch gemindert oder gar vollständig ausgeschlossen, dass die Witwe andere Einkünfte bezieht als Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (arg. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). „Besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG können insoweit nicht angenommen werden. Das gilt unabhängig von der Höhe der sonstigen Einkünfte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 22. Oktober 2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 verpflichtet, ausgehend von der Bewilligung in dem Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2009 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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